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Regelwerk

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Damerower Werder"
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 3. August 1998
(GVOBl. M-V 1998 S. 792; 26.05.2008 S. 150)


Aufgrund des § 22 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647) und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), sowie des § 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Die im nordwestlichen Teil des Kölpinsees im Landkreis Müritz gelegenen Halbinseln Damerower Werder und Heidenkirchhof mit den diese Halbinseln umgebenden Flächen werden in den in § 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Damerower Werder" in das durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 775 Hektar und umfasst Landschaftsteile der Gemarkungen Jabel und Damerow in der Gemeinde Jabel, Landkreis Müritz.

(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlich ist, mit einer durchgehenden schwarzen Linie gekennzeichnet.

(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile (Pfeilspitze auf der Grenze) gekennzeichnet. Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit in Richtung des Naturschutzgebietes weisenden Pfeilen versehen ist. Die geänderte Grenzziehung des Naturschutzgebietes im Bereich der Gemarkung Jabel, Flur 1, ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 4.000 auf dieselbe Weise gekennzeichnet und grob textlich beschrieben; die darin ausgegrenzte Teilfläche ist auf einem Luftbild im Maßstab 1 : 4.000 schraffiert dargestellt. Die genannten Karten, die Grenzbeschreibung sowie das Luftbild sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde, Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim

niedergelegt. Die Unterlagen können bei den genannten Behörden während der Dienstzeiten von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient der Wiederherstellung, der Erhaltung sowie dauerhaften Sicherung eines Landschaftsteiles, welcher als Zeugnis kulturgeschichtlicher Entwicklungsstufen der Landnutzung und der sich in diesem Zusammenhang herausgebildeten Flora und Fauna besonders schützenswert ist. Das Naturschutzgebiet wird durch die beiden in ihrer Art, Entstehung und Nutzung völlig verschiedenen Halbinseln Damerower Werder und Heidenkirchhof geprägt. Vorrangig dient das Naturschutzgebiet:

Nutzungen sollen sich an den Erfordernissen der Lebensgemeinschaften orientieren und, soweit notwendig, der Wiederherstellung der landschaftstypischen Ausprägung dienen.

§ 4 Verbote

Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:

  1. Bodenbestandteile aufzusuchen, abzubauen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Abgrabungen, Auf- oder Abspülungen vorzunehmen,
  2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
  3. Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
  4. Leitungen jeder Art zu verlegen oder Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
  5. bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
  6. Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen, zu erweitern oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung des Wasserstandes führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,

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