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Verordnung über das Naturschutzgebiet "Cossensee"
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 28. Juni 2001
(GVOBl. M-V 2001 S. 284)
Aufgrund des § 22 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Februar 1999 (GVOBl. M-V S. 200), verordnet das Umweltministerium und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 125) sowie des § 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Der nordwestlich der Stadt Krakow am See gelegene Cossensee wird mit den angrenzenden Gehölz- und Feuchtgrünlandbereichen in den in § 2 Abs. 3 gekennzeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Cossensee" in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 128 Hektar und umfasst Landschaftsteile der Gemeinde Reimershagen in der Gemarkung Groß Tessin, Fluren 1 und 2.
(2) Die Lage des Gebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1:5.000 bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Die Grenze des Naturschutzgebietes innerhalb des Flurstückes 146/1 der Gemarkung Groß Tessin, Flur 1 verläuft entlang des in der Abgrenzungskarte mit Pfeilen gekennzeichneten Weges entsprechend dem in der Örtlichkeit zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung vorhandenen Verlauf, wobei der Weg selbst nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Erhaltung, Pflege und Entwicklung eines nährstoffarmen Quellsees einschließlich dessen Unterwasservegetation, Schwimmblattgürtels und der etwa zehn Meter mächtigen kalkhaltigen Seeschlammschicht sowie der diesen See umgebenden Schilf-, Wald- und Wiesenflächen. Es dient vorrangig
§ 4 Verbote
In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
(Stand: 02.08.2019)
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