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Regelwerk

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Cossensee"
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 28. Juni 2001
(GVOBl. M-V 2001 S. 284)



Aufgrund des § 22 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Februar 1999 (GVOBl. M-V S. 200), verordnet das Umweltministerium und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 125) sowie des § 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der nordwestlich der Stadt Krakow am See gelegene Cossensee wird mit den angrenzenden Gehölz- und Feuchtgrünlandbereichen in den in § 2 Abs. 3 gekennzeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Cossensee" in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 128 Hektar und umfasst Landschaftsteile der Gemeinde Reimershagen in der Gemarkung Groß Tessin, Fluren 1 und 2.

(2) Die Lage des Gebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.

(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1:5.000 bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Die Grenze des Naturschutzgebietes innerhalb des Flurstückes 146/1 der Gemarkung Groß Tessin, Flur 1 verläuft entlang des in der Abgrenzungskarte mit Pfeilen gekennzeichneten Weges entsprechend dem in der Örtlichkeit zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung vorhandenen Verlauf, wobei der Weg selbst nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim

niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Erhaltung, Pflege und Entwicklung eines nährstoffarmen Quellsees einschließlich dessen Unterwasservegetation, Schwimmblattgürtels und der etwa zehn Meter mächtigen kalkhaltigen Seeschlammschicht sowie der diesen See umgebenden Schilf-, Wald- und Wiesenflächen. Es dient vorrangig

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:

  1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen oder eine Seeschlammgewinnung vorzunehmen,
  2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern,
  3. Straßen, Wege oder Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
  4. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
  5. bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
  6. Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer oder der Ufer zu beeinträchtigen,
  7. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen oder zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen,
  8. wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
  9. zu tauchen, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper starten oder landen zu lassen, Modellboote zu betreiben,
  10. Hunde frei laufen zu lassen,
  11. die Gewässer mit Wasserfahrzeugen oder Sportgeräten jeder Art zu befahren,
  12. das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
  13. im Naturschutzgebiet zu reiten sowie Kutsch- oder Kremserfahrten durchzuführen,

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