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Verordnung über das Naturschutzgebiet "Brooksee"
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 5. Juli 1999
(GVOBl. M-V 1999 S. 416)
Aufgrund des § 22 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647) verordnet das Umweltministerium und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), sowie des § 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Der im Landkreis Bad Doberan gelegene Brooksee und das im Südwesten des Sees gelegene Seemoor einschließlich der Randbereiche werden in den in § 2 Abs. 3 gekennzeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Brooksee" in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 24 Hektar und umfaßt Landschaftssteile der Gemeinde Benitz in den Gemarkungen Brookhusen, Flur 2, und Benitz, Flur 2, sowie der Gemeinde Bröbberow in der Gemarkung Bröbberow, Flur 1.
(2) Die Lage des Gebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Brooksees mit den Uferbereichen und angrenzenden Feuchtflächen als ein avifaunistisch bedeutsames Feuchtgebiet mit einer großen Anzahl gefährdeter und stark gefährdeter Brutvogelarten wie z.B. Flußseeschwalbe, Kiebitz, Knäk- und Krickente und Rothalstaucher. Das Gebiet ist darüber hinaus als Rast- und Durchzugsgebiet für Schnatterente, Zwergschwan, Bleß- und Graugans von besonderer Bedeutung und als solches zu erhalten und zu entwickeln.
§ 4 Verbote
In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
§ 5 Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten:
(Stand: 02.08.2019)
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