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Regelwerk

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Borgwallsee und Pütter See"
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 9. Juni 1997
(GVOBl. M-V 1997 S. 251)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. S. 566), sowie des § 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der Borgwallsee und der Pütter See einschließlich der sie umgebenden Uferbereiche im Landkreis Nordvorpommern werden in den in § 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Borgwallsee und Pütter See" in das durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 555 Hektar. Es liegt im Landkreis Nordvorpommern, in den Gemeinden Lüssow, Steinhagen und Pantelitz.

(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt.

(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet. Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist (Pfeilspitze auf der Grenze). Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim:

niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Die stark eutrophen Flachseen Borgwallsee und Pütter See repräsentieren einen für den Naturgroßraum "Nordöstliches Flachland" seltenen limnischen Lebensraum. Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung, dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung dieser Seenlandschaft, einschließlich der an die Seen angrenzenden Komplexe natürlicher und halbnatürlicher Biotope wie Bruchwälder, Röhrichte, Steilufer, Stillgewässer, kleine Fließgewässer. Das Gebiet ist von außerordentlicher Bedeutung, weil in großer Ausdehnung beinahe ungestörte Lebensräume mit entsprechender natürlicher Vegetation vorliegen. Die grundwasserbeeinflußte Gehölzvegetation und die Verlandungsvegetation zeigen eine typische Artenkombination und liegen in geradezu lehrbuchhafter Ausprägung und Zonierung vor. Darüber hinaus dient das Gebiet dem Schutz einer großen Anzahl charakteristischer, gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter Pflanzen- und Tierarten (zum Beispiel Nahrungsrevier von See- und Fischadler, Fischottervorkommen, Brutgebiet einer Vielzahl von Singvogelarten). Bedeutsam ist das Gebiet auch als Reproduktions- und Rastgebiet vieler Wasservögel.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:

  1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
  2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
  3. Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
  4. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
  5. bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
  6. Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
  7. Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung des Wasserstandes führen können,
  8. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
  9. wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven oder Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
  10. zu baden, zu lagern, zu tauchen, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Fluggeräte jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
  11. Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
  12. das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren oder in ihm zu reiten,

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