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Regelwerk

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Boissower See und Südteil des Neuenkirchener Sees"
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 27. Juni 2005
(GVOBl. M-V 2005, S. 351; 02.05.2006 S. 177, 181)



Aufgrund des § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 3 und des § 28 Abs. 2 und 4 Satz 1 bis 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 302) geändert worden ist, verordnet das Umweltministerium und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das durch Artikel 32 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) geändert worden ist, sowie des § 13 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet und zum Europäischen Vogelschutzgebiet

(1) Der im Nordwesten des Landkreises Ludwigslust im Biosphärenreservat Schaalsee gelegene Boissower See mit den angrenzenden Flächen sowie dem Südteil des Neuenkirchener Sees wird in den in § 2 Abs. 5 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Boissower See und Südteil des Neuenkirchener Sees" in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

(3) Das Naturschutzgebiet erfüllt innerhalb seines Geltungsbereiches die Kriterien des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) und wird zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärt.

(4) In Teilflächen des Naturschutzgebietes befinden sich natürliche Lebensräume im Sinne des Anhangs I und Tierarten im Sinne des Anhangs II der Richtline 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7).

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 86 Hektar und umfasst Landschaftsteile der Stadt Zarrentin in der Gemarkung Boissow, Flur 1, in der Gemarkung Techin, Flur 2, in der Gemarkung Neuhof, Flur 1 sowie in der Gemarkung Neuenkirchen, Flur 2 im Landkreis Ludwigslust.

(2) Das Europäische Vogelschutzgebiet gemäß § 1 Abs. 3 umfasst die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes.

(3) Der Gebietsteil gemäß § 1 Abs. 4 hat eine Größe von etwa 50 Hektar und umfasst Flächen der Gemarkung Boissow, Flur 1 sowie der Gemarkung Techin, Flur 2.

(4) Die Lage des Naturschutzgebietes und des Europäischen Vogelschutzgebietes sind in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer schwarzen Linie gekennzeichnet. Die Lage des Gebietsteils gemäß § 1 Abs. 4 ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer Schraffur gekennzeichnet.

(5) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes und des Europäischen Vogelschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten in den Maßstäben 1 : 2.000 und 1 : 4.000 bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende schwarz ausgefüllte Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Linie). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze sind die Naturschutzgebiets- und Vogelschutzgebietsgrenzen durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit schwarz ausgefüllten Pfeilen versehen ist. Die maßgeblichen Grenzen des Gebietsteils gemäß § 1 Abs. 4 sind in den Abgrenzungskarten in den genannten Maßstäben auf den genannten Linien mit unausgefüllten Pfeilen gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Linie). Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim:

niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung und Erhaltung eines engen, zum Teil vermoorten Erosionstals entlang des Boissower und Neuenkirchener Sees, die durch einen etwa 250 Meter langen Bachlauf miteinander verbunden sind, und der dazugehörigen Schilf- und Verlandungsgürtel, Hangwälder, quelligen Bruchwälder sowie der als Grünland genutzten Moor- und Mineralbodenflächen als einen charakteristischen repräsentativen Ausschnitt der glazial geprägten Schaalseelandschaft sowie als Lebensraum einer Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten sowie Pflanzengesellschaften. Es dient insbesondere

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