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Verordnung über das Naturschutzgebiet "Bockhorst"
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 11. Juli 2000
(GVOBl. M-V 2000 S. 323)
Aufgrund des § 22 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647) verordnet das Umweltministerium und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126) und des § 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Landschaftsteile nordöstlich der Stadt Güstrow im Landkreis Güstrow werden in den in § 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Bockhorst" in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 64 Hektar und umfasst Flächen der Stadt Güstrow in der Gemarkung Güstrow, Flur 24 und 25.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1:2000 bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile markiert (Pfeilspitze auf der Linie). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind bei
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz, der Erhaltung und Entwicklung einer Offenlandschaft, in der sich durch räumlich dicht aufeinander folgende Standorttypen und deren Übergangsbereiche zahlreiche selten gewordene, schützenswerte Pflanzengesellschaften herausgebildet haben. Als Folge dieser geobotanischen Vielfalt hat sich eine artenreiche Fauna entwickelt, wobei insbesondere Schmetterlinge und Heuschrecken hervorzuheben sind. Die Schutzwürdigkeit des Gebietes wird weiterhin durch die Eigenart der Landschaft begründet, weil unbewaldete Trockenbiotope im Osten und das sich westlich anschließende Feuchtgrünland mit eingelagerten Moorsenken und Feuchtgebüschen einen besonderen landschaftlichen Reiz bieten.
§ 4 Verbote
In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
§ 5 Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten
(Stand: 02.08.2019)
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