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Regelwerk

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Blüchersches Bruch und Mittelplan"
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 8. Dezember 1994
(GVOBl. M-V 1995, S. 50)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, verordnet der Umweltminister und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) sowie des § 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Umweltminister:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der am Südufer des Kölpinsees gelegene Landschaftsteil im Landkreis Müritz wird in den in § 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Blüchersches Bruch und Mittelplan" in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 164 Hektar. Es liegt im Landkreis Müritz in der Gemeinde Göhren-Lebbin, Gemarkungen Lebbin und Wendhof und in der Gemeinde Jabel, Gemarkung Damerow.

(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.

(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Flurkarten im Maßstab 1:4800 und im Maßstab 1:5000 bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei dem Umweltminister, Schloßstraße 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim

niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz und dem Erhalt des Blücherschen Bruchs und des Mittelplans als naturnahe Verlandungszone des Kölpinsees, das alle Sukzessionsstadien von Schwimmblattpflanzen bis zum Erlen-Eichen-Hochwald aufweist. Diese durch die Wasserspiegelschwankungen des Kölpinsees beeinflußten Flächen sind Refugialgebiet für eine Reihe seltener und zum Teil gefährdeter Florenbestandteile (Sumpfsitter, Breitblättriges Knabenkraut, Steifblättriges Knabenkraut, Keulenbärlapp) und Vegetationskomplexe sowie Lebensraum einer außerordentlich art- und individuenreiche Entomo-, Ornitho- und Herpetofauna.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:

  1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
  2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
  3. Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
  4. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
  5. bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen,
  6. Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung des Grundwasserstandes führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
  7. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
  8. wildlebende Tiere zu töten, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen, zu füttern oder ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
  9. zu baden, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
  10. Hunde frei laufen zu lassen,
  11. das Gebiet außerhalb des gekennzeichneten Weges zu betreten oder außerhalb des gekennzeichneten Weges mit Fahrrädern zu befahren,
  12. im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
  13. in dem Naturschutzgebiet zu reiten,
  14. Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
  15. an den Ufern des Naturschutzgebietes mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art anzulegen,
  16. Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
  17. zu angeln.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten

  1. nach § 4 Satz 2 Nr. 7, 11 und 12 bleibt das Mähen der Orchideenwiese im Bereich der Kanalkoppel mit der Maßgabe, daß der Mahdtermin in Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde festgelegt wird,
  2. nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10 und 11 bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes mit folgenden Maßgaben:
    1. die Durchführung von Treib- und Drückjagden ist nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember zulässig,
    2. die Jagd auf Federwild, das Anlegen von Fütterungen, Kirrungen, Suhlen, Salzlecken sowie die Errichtung von Jagdhütten sind unzulässig,
    3. die Errichtung jagdlicher Einrichtungen erfolgt nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
    4. während der Vogelbrutzeit sind Jagdhunde an der Leine zu führen, die Nachsuche hat mit Schweißriemen zu erfolgen,
  3. nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12 bleibt die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Behandlung der waldbestockten Flächen gemäß der Bewirtschaftungsgruppe I.3 (Totalwaldreservat),
  4. nach § 4 Satz 2 Nr. 8 bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit folgenden Maßgaben:
    1. die Zugnetz- und Stellnetzfischerei ist unzulässig,
    2. zulässig ist das Aufstellen von maximal drei Reusen mit Otterausstieg,
  5. nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 7, 8, 11 und 12 bleiben Maßnahmen der zuständigen Wasserbehörde zur Unterhaltung des Deiches,
  6. nach § 4 Satz 2 Nr. 16 bleibt das Anbringen und Aufstellen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
  7. nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12 bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes:
    1. und zwar der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
    2. durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
  8. nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 15 bleiben Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
  9. nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12 bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
  10. nach § 4 Satz 2 bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach §§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn

  1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
    1. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
    2. zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
  2. überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Von den Geboten und Verboten nach §§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 16 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe a außerhalb des Zeitraumes vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember Treib- und Drückjagden durchführt,
  2. entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe b Federwild jagt, Fütterungen, Kirrungen, Suhlen, Salzlecken anlegt oder Jagdhütten errichtet,
  3. entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe c ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet.

Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach § 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:

  1. § 4 Satz 2 Nr. 17 angelt,
  2. § 5 Nr. 4 Buchstabe a die Zugnetz- oder Stellnetzfischerei ausübt. Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach § 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Karte

ENDE

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