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Verordnung über das Naturschutzgebiet "Binnensalzwiese bei Sülten"
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 19. Juli 1999
(GVOBl. M-V 1999, S. 458)
Aufgrund des § 22 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647) verordnet das Umweltministerium und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), sowie des § 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Teile der im Landkreis Parchim, südöstlich der Stadt Brüel liegenden Flächen werden in den in § 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Binnensalzwiese bei Sülten" in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 17 Hektar. Es liegt im Landkreis Parchim und umfasst Teile der Gemeinde Weitendorf in der Gemarkung Sülten, Flur 1.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000, die als Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer beidseitig gegengestrichelten Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgebliche Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:4.000 durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Linie). Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und wird durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karte sind beim:
niedergelegt. Die Karte kann bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Erhaltung, Pflege und Entwicklung einer seltenen und zugleich der größten Binnensalzwiese in Mecklenburg-Vorpommern mit ihren typischen und zum Teil vom Aussterben bedrohten salztolerierenden und salzliebenden Pflanzenarten. Schutz und Erhalt der Quellbereiche des Salzwassers sowie dessen ungehinderter Abfluss in die Wiesenniederung sind Voraussetzungen für den Weiterbestand der einzigartigen Vegetation. Besonders erwähnenswert ist dabei der bedeutende Bestand des vom Aussterben bedrohten Echten Löffelkrautes (Cochlearia officinalis). Schutzzweck ist darüber hinaus der Erhalt und die Pflege aller Flächen des Naturschutzgebietes, die den prioritären Lebensraumtyp "Salzwiesen im Binnenland" gemäß Anhang I der Richtlinie des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Richtlinie 92/43/EWG) in hervorragender Weise repräsentieren.
§ 4 Verbote
In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:
(Stand: 02.08.2019)
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