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Regelwerk

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Binnensalzwiese bei Sülten"
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 19. Juli 1999
(GVOBl. M-V 1999, S. 458)



Aufgrund des § 22 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 647) verordnet das Umweltministerium und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), sowie des § 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Teile der im Landkreis Parchim, südöstlich der Stadt Brüel liegenden Flächen werden in den in § 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Binnensalzwiese bei Sülten" in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 17 Hektar. Es liegt im Landkreis Parchim und umfasst Teile der Gemeinde Weitendorf in der Gemarkung Sülten, Flur 1.

(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000, die als Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer beidseitig gegengestrichelten Linie gekennzeichnet.

(3) Die maßgebliche Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:4.000 durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Linie). Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und wird durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karte sind beim:

niedergelegt. Die Karte kann bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Erhaltung, Pflege und Entwicklung einer seltenen und zugleich der größten Binnensalzwiese in Mecklenburg-Vorpommern mit ihren typischen und zum Teil vom Aussterben bedrohten salztolerierenden und salzliebenden Pflanzenarten. Schutz und Erhalt der Quellbereiche des Salzwassers sowie dessen ungehinderter Abfluss in die Wiesenniederung sind Voraussetzungen für den Weiterbestand der einzigartigen Vegetation. Besonders erwähnenswert ist dabei der bedeutende Bestand des vom Aussterben bedrohten Echten Löffelkrautes (Cochlearia officinalis). Schutzzweck ist darüber hinaus der Erhalt und die Pflege aller Flächen des Naturschutzgebietes, die den prioritären Lebensraumtyp "Salzwiesen im Binnenland" gemäß Anhang I der Richtlinie des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Richtlinie 92/43/EWG) in hervorragender Weise repräsentieren.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:

  1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
  2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
  3. Straßen, Wege oder Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
  4. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
  5. bauliche Anlagen jeglicher Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
  6. Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachhaltig zu verändern,
  7. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen oder zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
  8. wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen oder ihre sonstigen Brut- und Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
  9. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
  10. Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
  11. das Naturschutzgebiet außerhalb des gekennzeichneten Weges zu betreten oder außerhalb des gekennzeichneten Weges mit Fahrrädern zu befahren,
  12. im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
  13. im Naturschutzgebiet zu reiten,
  14. Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
  15. Grünland umzubrechen,
  16. Erstaufforstungen vorzunehmen,
  17. Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
  18. zu angeln oder die Gewässer fischereilich zu nutzen.

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