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Regelwerk

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Beketal"
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 15. August 1995
(GVOBl. M-V 1995 S. 389)


Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) sowie des § 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der Krebsbach mit den angrenzenden Flächen zwischen dem Ortsteil Gnemern und der Landstraße Nummer L I-011 von Bützow nach Kröpelin in den Landkreisen Güstrow und Bad Doberan wird in den in § 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Beketal" in das durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 96 Hektar. Es umfaßt Landschaftsteile der Gemeinde Radegast im Landkreis Bad Doberan und der Gemeinden Klein Sien und Jürgenshagen mit den Ortsteilen Gnemern, Klein Gischow und Groß Gischow im Landkreis Güstrow.

(2) Die Lage des Gebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.

(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Linie). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim

niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Sicherung, Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Bachtales mit einer Vielzahl prägender Biotoptypen, insbesondere der Erosionstalabschnitte, der Prall- und Gleithänge, einschließlich der Steilabbrüche, der Kolkbereiche sowie der Geröll- und Kiesschotterbänke mit den dort vorkommenden standorteigenen, besonders geschützten und stark gefährdeten Pflanzen- und Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften. Das Gebiet ist unter anderem Standort einer Vielzahl seltener Laubmoosarten und Blütenpflanzen sowie Lebensraum besonders geschützter und vom Aussterben bedrohter Fischarten, Rundmäuler sowie Vogelarten. Voraussetzung zur Realisierung des Schutzzweckes sind eine extensive Nutzung der angrenzenden Grünlandbereiche und Ackerflächen, eine naturgemäße Waldbewirtschaftung sowie der Schutz vor anthropogenen Schadstoff- und Störeinflüssen.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten:

  1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
  2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern,
  3. Straßen, Wege und Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
  4. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
  5. bauliche Anlagen jeglicher Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen,
  6. Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Gewässers nachhaltig zu verändern,
  7. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
  8. wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen und ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
  9. zu lagern, zu zelten, zu baden, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
  10. Hunde, mit Ausnahme von Hütehunden, frei laufen zu lassen,
  11. die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen oder Sportgeräten jeglicher Art zu befahren,
  12. das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten,
  13. im Naturschutzgebiet zu reiten,

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