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Regelwerk

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Alte Elde bei Kuppentin"
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 20. November 1995
(GVOBl. M-V 1995, S. 635; 22.01.1998 S. 158)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) sowie des § 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der im Nordosten der Stadt Lübz im Landkreis Parchim gelegene Teil des Altlaufes der Elde zwischen den Ortschaften Kuppentin und Ruthen sowie die angrenzende Wiesen- und Waldlandschaft, die der Fluß in seinem Urstromtal durchfließt, werden in den in § 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Alte Elde bei Kuppentin" in das durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 318 Hektar und umfaßt Landschaftsteile der Stadt Lübz sowie der Gemeinden Passow, Brook, Gallin, Kuppentin und Barkow.

(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer beidseitig gegengestrichelten Linie gekennzeichnet.

(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim

niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Erhaltung und Entwicklung eines Teilabschnittes des Altlaufes der Elde und des naturnahen Eldetales mit seinen Feuchtwiesen, vereinzelt vorkommenden Trockenstandorten, Hochstaudenfluren, Schilf- und Röhrichtbereichen, Erlen- und Buchenmischwäldern sowie den einmündenden Bächen und Quellen. Ehemalige Ausbaumaßnahmen sind nur noch spurenweise vorhanden, so daß dieses als Niederungsbach anzusehende Gewässer auf weiten Strecken ein natürliches Aussehen zeigt. Der uferbegleitende Gehölzsaum ist mehrere Jahrzehnte alt. Bedingt durch die abgeschiedene Lage und den naturnahen Zustand der Alten Elde hat sich ein großer Teil des ursprünglichen Fischartenspektrums mit gefährdeten und stark gefährdeten Arten bis heute erhalten. Dieser komplexe Lebensraum bietet einer Vielzahl von zum Teil vom Aussterben und im Bestand bedrohten Tier- und Pflanzenarten optimale Lebens- und Fortpflanzungsbedingungen.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist verboten:

  1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
  2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
  3. Straßen, Wege oder Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
  4. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
  5. bauliche Anlagen jeglicher Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen,
  6. Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Gewässers nachhaltig zu verändern,
  7. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen,
  8. wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larve, Puppen oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
  9. zu baden, zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
  10. Hunde, außer Hütehunde, frei laufen zu lassen,
  11. das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
  12. im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren, in ihm zu reiten oder Kraftfahrzeuge zu parken,

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