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Regelwerk; Naturschutz, Tierschutz

HundehVO M-V- Hundehalterverordnung
Verordnung über das Führen und Halten von Hunden

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 11. Juli 2022
(GVOBl. M-V Nr. 32 vom 22.07.2022 S. 441)
Gl.-Nr.: 2011-3-1



Archiv 2000

Aufgrund des § 4 Absatz 2 Satz 2 und des § 17 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 27. April 2020 (GVOBl. M-V S. 334), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. April 2021 (GVOBl. M-V S. 370, 372) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung:

§ 1 Allgemeine Vorschriften für die Hundehaltung

(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen.

(2) Gefährliche Hunde im Sinne des § 3 dürfen weder gehalten und geführt werden, noch darf mit ihnen nichtgewerbsmäßig gezüchtet werden, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis nach § 5 vor. Die Ausbildung von Hunden zu einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ist untersagt.

(3) Wer Hunde hält oder führt, muss körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund jederzeit so zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

(4) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Wohnanschrift der Hundehalterin oder des Hundehalters oder eine gültige Steuermarke tragen.

(5) Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht eigenständig und ohne Führungsperson verlassen können.

(6) Neben den Vorschriften dieser Verordnung sind auch die Vorschriften zum Schutz von Tieren, der auf dem Tierschutzgesetz basierenden Tierschutzhundeverordnung sowie des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes zu beachten.

§ 2 Aufsichtspflicht, Leinenpflicht

(1) Es ist verboten, Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen zu lassen.

(2) Bei Versammlungen, Umzügen, Volksfesten, sonstigen öffentlichen Veranstaltungen und in Verkaufsstätten oder Zoos sowie an Orten, an denen die Möglichkeit zum Ausweichen vor anderen Personen oder die Reaktionsfähigkeit der Hundehalterin oder des Hundehalters beeinträchtigt ist, sind Hunde an der Leine zu führen. Die Leine muss ständig ein sicheres Einwirken auf den Hund ermöglichen und reißfest sein. Hunde sind so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

(3) Kommunale Vorschriften hinsichtlich einer darüber hinausgehenden Leinenpflicht bleiben unberührt. Für ausgewiesene Hundeauslaufgebiete kann die Leinenpflicht für Hunde, die keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Verordnung sind, durch kommunale Vorschriften ganz oder teilweise aufgehoben werden.

(4) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 sind zudem die Vorgaben des § 4 zu beachten.

§ 3 Gefährliche Hunde

(1) Als gefährlich im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde,

  1. bei denen eine durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildete, über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere, in ihrer Wirkung vergleichbaren Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft besteht,
  2. die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein (bissige Hunde),
  3. die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben,
  4. die durch ihr Verhalten wiederholt gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagd erfordern.

(2) Die örtliche Ordnungsbehörde stellt bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 die Gefährlichkeit eines Hundes fest. Die zuständige Amtstierärztin oder der zuständige Amtstierarzt oder eine andere geeignete sachverständige Person soll vor einer Entscheidung nach Satz 1 angehört werden.

(3) Auf Antrag kann die zuständige Behörde feststellen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen. Ein Antrag nach Satz 1 kann frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes gestellt werden.

(4) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Hunde, die außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung als gefährlich eingestuft worden sind. Wer im Geltungsbereich dieser Verordnung einen solchen Hund hält, hat dies der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die örtliche Ordnungsbehörde hat zu prüfen, ob der Hund gefährlich im Sinne dieser Verordnung ist; Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Ein gefährlicher Hund, der im Geltungsbereich dieser Verordnung gehalten wird, ist dauerhaft auf Kosten der Hundehalterin oder des Hundehalters mit einer unveränderlichen Kennzeichnung, zum Beispiel einem Mikrochip-Transponder gemäß ISO-Standard, zu versehen. Mindestens die Art und das individuelle Kennzeichen der Registrierung sowie Name und Wohnanschrift der Halterin oder des Halters sind der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die örtliche Ordnungsbehörde dokumentiert diese Daten.

§ 4 Verbote und Gebote für den Umgang mit gefährlichen Hunden

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(Stand: 02.08.2022)

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