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Regelwerk

Richtlinie zur Förderung der Erhaltung tiergenetischer Ressourcen in der Landwirtschaft
- Mecklenburg-Vorpommern -
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz

Vom 20. Dezember 2010
(AmtsBl. Nr. 2 vom 10.01.2011 S. 11 Außerkrafttretenaufgehoben)
Gl. Nr. 630-200



Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt Zuwendungen zur Erhaltung tiergenetischer Ressourcen in der Landwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern. Mit dieser Förderung sollen wirtschaftliche Nachteile aufgrund besonderer Bewirtschaftungsanforderungen oder geringerer Leistungen ausgeglichen werden, die bei der Zucht und Haltung gefährdeter einheimischer Nutztierrassen unter den geltenden wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen entstehen. Die Förderung ist Bestandteil der Agrobiodiversitätsstrategie des Bundes, die eine zu sichernde und auszubauende Erhaltungsinfrastruktur basierend auf dem Nationalen Fachprogramm zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung tiergenetischen Ressourcen vorsieht.

1.2 Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern sowie unter Berücksichtigung folgender Vorschriften gewährt:

  1. Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) (ABl. Nr. L 368 vom 23.12.2006 S. 15; L 252 vom 21.09.2007 S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 108/2010 (ABl. Nr. L 6 vom 09.02.2010 S. 4) geändert worden ist,
  2. GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 189 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und der entsprechende Rahmenplan 2010 bis 2013.

1.3 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Übersteigt das Antragsvolumen die verfügbaren Haushaltsmittel, erfolgt eine anteilige Kürzung der Zuwendungen für alle Antragsteller.

2 Gegenstand der Förderung

Förderfähig ist für die Dauer von fünf Jahren die Zucht und Haltung der gefährdeten einheimischen Nutztierrassen "Rheinisch-Deutsches Kaltblut`, "Rauhwolliges Pommersches Landschaf" und "Deutsches Sattelschwein" im Rahmen von Erhaltungszuchtprogrammen in Mecklenburg-Vorpommern.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen der Landwirtschaft gemäß § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, deren Zusammenschlüsse sowie andere Tierhalter, unbeschadet der gewählten Rechtsform jeweils mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern.

3.2 Nicht gefördert werden juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts und Personengesellschaften, bei denen die Beteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent beträgt.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Der Zuwendungsempfänger muss den Betrieb für die Dauer des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums selbst bewirtschaften und sich für fünf Jahre verpflichten, im Durchschnitt des Verpflichtungszeitraums

  1. mindestens die bewilligte Anzahl der Nutztiere nach Nummer 4.2 zu halten,
  2. diese Tiere in ein Zuchtbuch, das von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtorganisation geführt werden muss, eintragen zu lassen,
  3. mit diesen Tieren an einem Erhaltungszuchtprogramm einer Züchtervereinigung teilzunehmen sowie
  4. der Einrichtung, die das betreffende und genehmigte Erhaltungszuchtprogramm durchführt, alle vorhandenen genetisch relevanten Daten bereitzustellen.

4.2 Folgende Nutztierrassen sind förderfähig:

  1. das Rheinisch-Deutsche Kaltblut, wenn es bis zum Ende des Bewilligungsjahres das dritte Lebensjahr vollendet hat und im Zuchtbuch des Verbandes der Pferdezüchter Mecklenburg-Vorpommern e. V., Rostock eingetragen ist,
  2. das Rauhwollige Pommersche Landschaf, wenn es bis zum Ende des Bewilligungsjahres das erste Lebensjahr vollendet hat und im Zuchtbuch des Landesschaf- und Ziegenzuchtverbandes Mecklenburg-Vorpommern e. V. eingetragen ist,
  3. das Deutsche Sattelschwein, wenn es bis zum Ende des Bewilligungsjahres das erste Lebensjahr vollendet hat und im Zuchtbuch des Hybridschweinezuchtverbandes Nord-Ost e. V., Malchin eingetragen ist.

Männliche Tiere müssen gekört sein. Die Tiere müssen jährlich, Stuten jedoch mindestens dreimal innerhalb des Verpflichtungszeitraumes, für die Reinzucht benutzt werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses durch eine Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich

  1. bis zu 200 Euro je eingetragenes Pferd der Rasse Rheinisch-Deutsches Kaltblut,
  2. bis zu 20 Euro je eingetragenes Schaf der Rasse Rauhwolliges Pommersches Landschaf,
  3. bis zu 60 Euro je eingetragenes Schwein der Rasse Deutsches Sattelschwein.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Verringert sich aufgrund mangelnder Verfügbarkeit von Nutztieren seltener Rassen oder aus anderen vom Zuwendungsempfänger nicht zu vertretenen Gründen in einem Verpflichtungsjahr die Anzahl der gehaltenen Tiere gegenüber der bewilligten Tierzahl, wird für die Berechnung der Zuwendung die durchschnittliche Anzahl der während des Verpflichtungszeitraums gehaltenen Tiere zu Grunde gelegt. In diesen Fällen wird auf die Rückzahlung von Zuwendungen verzichtet, die sich auf bis zum Zeitpunkt der Verringerung erbrachte Leistungen beziehen.

6.2 Der Verpflichtungszeitraum beträgt fünf Jahre. Ein Verpflichtungsjahr beginnt jeweils am 15. November eines Jahres und endet jeweils am 14. November des Folgejahres. Der Zeitpunkt des Beginns darf nicht vor dem Zeitpunkt der Stellung des Erstantrages liegen.

6.3 Wird der Betrieb oder werden die geförderten Tiere ganz oder teilweise auf einen anderen übertragen, sind der Zuwendungsempfänger und der Übernehmer, außer in Fällen höherer Gewalt, gemeinsam für die Einhaltung der Verpflichtungen verantwortlich. Sie haften bei Verstößen als Gesamtschuldner für die Rückerstattung bereits ausgezahlter Zuwendungen.

6.4 Die Bestimmung der Nummer 6.3 findet keine Anwendung, wenn der Zuwendungsempfänger seine Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, er seine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt und sich die Übernahme seiner Verpflichtungen durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist.

Unbeschadet des Satzes 1 findet die Bestimmung der Nummer 6.3 ferner keine Anwendung, wenn es sich um Betriebe handelt,

  1. die infolge Enteignung und Zwangsversteigerung auf andere Personen übergehen,
  2. die ehemals in Volkseigentum überführt wurden (Treuhandflächen) und die aufgrund nationaler Regelungen (Rückübertragung an die alten Eigentümer) zur Beseitigung der Folgen der Zwangskollektivierung dem Pächter vorzeitig entzogen werden müssen,
  3. die vom Antragsteller bewirtschaftet werden und deren im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ermittelt werden können.

6.5 In Fällen höherer Gewalt kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:

  1. Tod des Betriebsinhabers,
  2. länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers,
  3. Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,
  4. schwere Naturkatastrophe, welche die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht,
  5. Vernichtung großer Teile des Tierbestandes aufgrund von Tierseuchen, soweit alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung oder Minimierung des Schadens veranlasst wurden,
  6. unfallbedingte Zerstörung der Stallungen des Betriebsinhabers.

Fälle höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von zehn Werktagen anzuzeigen, gerechnet ab dem Zeitpunkt. ab dem der Betroffene hierzu in der Lage ist.

6.6 Die Zuwendungsempfänger haben der Bewilligungsbehörde förderungsrelevante Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Der Antrag auf Förderung muss vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes gestellt sein.

7.1.2 Der Antrag ist schriftlich mittels Vordruck bis zum 31. August eines jeden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Antragsvordrucke sind dort erhältlich.

7.1.3 Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein aktueller Bestandsnachweis über die Anzahl der gehaltenen Zuchttiere und der jeweiligen Eintragungen im Zuchtbuch,
  2. Gesellschaftsvertrag (bei juristischen Personen des Privatrechts und Personengesellschaften).

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, Thierfelder Straße 18, 18059 Rostock. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag durch schriftlichen Bescheid.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Zuwendung wird jährlich auf Antrag gezahlt.

Der Auszahlungsantrag ist mittels Vordruck bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Vordrucke sind dort erhältlich.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Abweichend von Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) ist der Zwischennachweis spätestens zum 30. April nach Ablauf des jeweiligen Verpflichtungsjahres vorzulegen. Dieser besteht aus einer Liste der gehaltenen und zur Zucht eingesetzten Tiere mit Bestätigung des jeweiligen Zuchtverbandes. Der Verwendungsnachweis gilt als vorgelegt, wenn der Zwischennachweis für das letzte Verpflichtungsjahr erbracht wurde.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift abweichende Bestimmungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

7.5.2 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die sich auf die Zuwendung beziehenden Unterlagen für die Dauer von fünf Jahren nach Vorlage des letzten Auszahlungsantrages aufzubewahren.

7.5.3 Der Bundes- und der Landesrechnungshof, das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, das Finanzministerium und das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei haben das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen. Dies gilt auch gegenüber jedem neuen Inhaber des geförderten Betriebes.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 15. November 2010 in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft.


ENDE

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