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Regelwerk

Erlass zur Durchführung der BHV1-Verordnung - Erlass zur Durchführung der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 11. November 2005
(ABl. Nr. 52 vom 28.11.2005 S. 1347)



I. Vorbemerkungen

Der bisherige Erlass zur Durchführung der BHV1-Verordnung vom 25. März 2002, Aktenzeichen VI 521.7211-2-10-4, diente zur Ausführung der BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 2001 (BGBl. I S. 3345). Inzwischen wurde die Verordnung mehrfach, zuletzt durch Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2727) geändert. Zudem wurde durch die Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhiriotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (ABl. EG Nr. L 249 S. 20) das von Deutschland vorgelegte Bekämpfungsprogramm, das den Kriterien von Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen in der Fassung der Richtlinie 97/12/EG vom 17. März 1997 (ABl. EG Nr. L 109 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 vom 17. Dezember 2003 (ABl. EG Nr. L 5 S. 8), entspricht, genehmigt und gleichzeitig zum Schutz der Rinder haltenden Betriebe Deutschlands ergänzende Garantien im Zusammenhang mit dem Handel mit Rindern festgelegt. Die Bekämpfungsmaßnahmen bei BHV1 sind nicht nur auf die Beseitigung von Krankheitssymptomen, sondern auf die konsequente Tilgung der Infektion gerichtet. In Mecklenburg-Vorpommern sollen die bisherigen Sanierungsbestrebungen weiter erfolgreich fortgeführt werden, um die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-freies Gebiet zu erlangen. Das gesamte Landesgebiet bleibt somit bis zum Abschluss der Sanierung Sanierungsgebiet im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 und § 2a Abs. 2 der BHV1-Verordnung. Aus den vorgenannten Gründen muss der bisherige Erlass vom 25. März 2002, Aktenzeichen VI 521-7211-2-10-4, an die aktuelle Rechtslage angepasst werden.

Zur Durchführung der BHV1-Verordnung werden folgende Hinweise gegeben sowie Festlegungen getroffen:

II. Regelnder Teil der Verordnung

1 Zu § 1 - Begriffsbestimmungen

1.1 Ausbruch der BHV1-Infektion:

Zur Feststellung des Ausbruchs der BHV1-Infektion ist in der Regel der Virus- oder Antigennachweis erforderlich. Im Falle eines vorliegenden Verdachts durch einen Antikörpernachweis in Verbindung mit klinischen Erscheinungen sollen vor Feststellung des Ausbruchs zusätzliche Untersuchungen, wie Sektion, kulturelle Untersuchung oder Serumpaar-Untersuchung durchgeführt werden. Gleiches gilt bei vorliegendem Verdacht durch das Ergebnis klinischer Untersuchung.

1.2 Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion:

Der Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der BHV1-Infektion oder gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion rechtfertigt nicht in jedem Fall die Feststellung des Verdachts des Ausbruchs der BHV1Infektion.

Der Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion liegt nicht vor, wenn bei einer serologischen Untersuchung von Rindern Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion nachgewiesen worden sind, die nachweislich auf eine rechtmäßige Impfung mit nicht deletiertem Impfstoff zurückzuführen sind und sonst im Bestand keine Anzeichen, die auf einen Ausbruch oder des Verdachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion hinweisen, vorliegen. Rechtmäßig mit nicht deletiertem Impfstoff werden Rinder gegen eine BHV1-Infektion geimpft, sofern die Impfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der BHV1-Verordnung in Beständen erfolgte, in denen die Rinder ausschließlich gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden. Vor dem 5. Dezember 1997 (Tag des In-Kraft-Tretens der BHV1Verordnung vom 25. November 1997) durchgeführte Impfungen mit nicht deletiertem Impfstoff sind dann rechtmäßig und führen trotz des Nachweises von Antikörpern gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion nicht zu einer Verdachtsfeststellung, wenn der Rinderhalter die Impfung nachweisen kann. Das gilt für alle Rinder haltenden Betriebe.

1.3 Seuchenstatus:

Zur differenzierten Darstellung des BHV1-Sanierungsstandes und zum Führen der BHV1-Statistik ist den Beständen folgender Seuchenstatus zuzuordnen:

  1. BHV1-freier Bestand ohne Impfung:
  2. BHV1-freier Bestand mit Impfung:
  3. Sanierungsbestände mit Impfung:
  4. Sanierungsbestände mit Reagentenselektion, ohne Impfung:

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