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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren
- Sachsen-Anhalt -

Vom 22. Februar 2016
(GVBl. Nr. 6 vom 29.02.2016 S. 65)



Aufgrund von § 3 Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, § 15 Abs. 6 des Hundegesetzes vom 23. Januar 2009 (GVBl. LSa S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2015 (GVBl. LSa S. 560), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSa S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 27. Oktober 2015 (MBl. LSa S. 736), wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren
vom 27. Februar 2009 (GVBl. LSa S. 133) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
GefHuVO - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren "HundeVO LSa - Hundeverordnung Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1

Hundegesetz:
das Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23. Januar 2009 (GVBl. LSa S. 22);

wird aufgehoben.

b) Die Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1 bis 6.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und nach dem Wort "Sachkundeprüfung" werden die Wörter ", die Anerkennung der sachverständigen Personen oder Einrichtungen zur Durchführung des Wesenstests, die Anerkennung der in einem anderen Bundesland oder Staat durchgeführten Wesenstests" eingefügt.

b) Absatz 2

(2) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Sachverständigen zur Durchführung des Wesenstests und für die Anerkennung der in einem anderen Bundesland oder Staat durchgeführten Wesenstests ist das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium.

wird aufgehoben.

4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Merkmale der Phänotypen der in § 3 Abs. 2 Satz 1 des Hundegesetzes genannten Hunde

Die standardgerechten Merkmale der Phänotypen für den Bullterrier, Staffordshire-Bullterrier, American Staffordshire-Terrier und Pitbull-Terrier sind in Anlage 6 aufgeführt."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 5 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 5 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Die nach § 3 Abs. 2 zuständige Behörde" durch die Wörter "Das Landesverwaltungsamt" ersetzt.

c) Absatz 5

(5) Wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
  1. den erfolgreichen Abschluss eines Studiums der Tiermedizin,
  2. eine Ausbildung als Polizeihundeführerin oder Polizeihundeführer,
  3. eine bestandene Abschlussprüfung in dem Beruf Tierpflegerin oder Tierpfleger oder einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zu einem anderen Beruf, welche oder welcher die erforderliche Sachkunde im Umgang mit Hunden vermittelt,
  4. die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer Erlaubniserteilung nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nrn. 2, 2a und 3 des Tierschutzgesetzes, bezogen auf die Tätigkeit mit Hunden, oder
  5. die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine behördlich anerkannte Sachkundeprüfung eines anderen Landes, deren Inhalte und Voraussetzungen mindestens denen im Land Sachsen-Anhalt entsprechen,

nachgewiesen hat, kann das Landesverwaltungsamt diesen Nachweis als Bestehen des theoretischen Teils der Sachkundeprüfung oder des theoretischen und praktischen Teils der Sachkundeprüfung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 gelten lassen.

wird aufgehoben.

6. § 8 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
(5) Wird ein Hund zum Wesenstest vorgestellt oder dieser bei einem Hund durchgeführt, der das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder bei einem Hund im Rahmen der tiermedizinischen Allgemeinuntersuchung nach Absatz 2 nachgewiesen, dass zwingende tiermedizinische Gründe, namentlich wegen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Hundes, der Durchführung der Beurteilung nach Anlage 4 entgegenstehen, gilt der Wesenstest als durchgeführt und der Hundehalterin oder dem Hundehalter soll eine Bescheinigung nach Anlage 5 ausgestellt werden. In der Bescheinigung ist unter Darlegung der Gründe und einer Empfehlung zum Zeitraum der Durchführung eines erneuten Wesenstests anzugeben, dass die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten noch nicht abschließend beurteilt werden kann.

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