Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tierseuchengesetzes
- Sachsen-Anhalt -
Vom 13. November 2014
(GVBl. Nr. 21 vom 19.11.2014 S. 448)
Das Gesetz über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (GVBl. LSa S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 700, 707), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
AG TierSG - Gesetz über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tierseuchengesetzes | "AG TierGesG - Gesetz über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes." |
2. Die Überschrift des 1. Abschnitts im Teil 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Abschnitt: | "Abschnitt 1 Grundsatzbestimmungen". |
3. In § 1 Abs. 4 Satz 3 wird nach dem Wort "bei" das Wort "Vorsorge-," eingefügt.
4. In der Überschrift des 2. Abschnitts wird die Angabe "2. Abschnitt:" durch die Angabe "Abschnitt 2" ersetzt.
5. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Organe der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat und der Geschäftsführer. | "(1) Organe der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat, der Geschäftsführer und der Verwaltungsausschuss, soweit dieser gebildet worden ist." |
6. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "des Landes" durch die Wörter "für das Land" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "Landes" durch das Wort "Land" ersetzt.
7. In der Überschrift des 3. Abschnitts wird die Angabe "3. Abschnitt:" durch die Angabe "Abschnitt 3" ersetzt.
8. In § 7 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "140 und 141 der Gemeindeordnung" durch die Angabe "150 und 154 des Kommunalverfassungsgesetzes" ersetzt.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " §§ 66 bis 72d des Tierseuchengesetzes" durch die Angabe " §§ 15 bis 22 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 67 Abs. 4 Satz 2 des Tierseuchengesetzes" durch die Angabe " § 16 Abs. 4 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " ; § 15 des Tierseuchengesetzes ist anzuwenden" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort "Tierbesitzers" durch das Wort "Tierhalters" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "(Absatz 2)" durch die Angabe "nach Absatz 2" ersetzt.
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Verwaltungsrat kann durch Satzung bestimmen, dass die Tierseuchenkasse Beihilfen für Tierverluste durch Tierseuchen und seuchenartige Erkrankungen, zu den Kosten der Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen und seuchenartigen Erkrankungen sowie für Schäden infolge von Verhütungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gewährt. | "Der Verwaltungsrat kann durch Satzung bestimmen, dass die Tierseuchenkasse Beihilfen für Tierverluste durch Tierseuchen und seuchenartige Erkrankungen, zu den Kosten der Vorsorge, Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen und seuchenartigen Erkrankungen, für Schäden infolge von Verhütungsgrund Bekämpfungsmaßnahmen sowie zu den Kosten der Beseitigung von Vieh gewährt." |
bb) In Satz 2 wird das Wort "Tierbesitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Tierseuchenkasse kann in einzelnen besonderen Härtefällen, in denen sie zu einer Entschädigung sonst nicht verpflichtet ist, Beihilfen für Tierverluste durch Seuchen und seuchenartige Erkrankungen oder zum Ausgleich von Schäden bei Bekämpfungsmaßnahmen gewähren. | "(2) Der Verwaltungsrat kann durch Satzung bestimmen, dass die Tierseuchenkasse in besonderen Härtefällen, in denen sie zu einer Entschädigung nicht verpflichtet ist, Beihilfen für Tierverluste durch Seuchen und seuchenartige Erkrankungen oder zum Ausgleich von Schäden bei Bekämpfungsmaßnahmen gewährt." |
12. In der Überschrift des 4. Abschnitts wird die Angabe "4. Abschnitt:" durch die Angabe "Abschnitt 4" ersetzt.
(Stand: 31.01.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion