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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Tierseuchengesetz
- Sachsen-Anhalt -
Vom 12. Juli 2012.
(GVBl. LSa Nr. 15 vom 20.07.2012 S. 255)
Aufgrund des § 16 des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (GVBl. LSa S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 700, 707), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSa S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 5. Juni 2012 (MBl. LSa S. 390), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:
Die Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Tierseuchengesetz vom 18. März 2009 (GVBl. LSa S. 175), geändert durch Verordnung vom 6. Mai 2010 (GVBl. LSa S. 343), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Klammerzusatz "(ABl. EU Nr. L 363 S. 1)," die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung," eingefügt.
b) In Nummer 5 wird die Angabe "Richtlinie 2008/73/ EG vom 15. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 219 S. 40)" durch die Angabe "Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2009 (ABl. L 336 vom 18.12.2009 S. 36)" ersetzt.
2. § 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 7 Gebühren und Auslagen12
(1) Die Kosten nach der laufenden Nummer 140 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt verbleiben dem Landeskontrollverband als Gegenleistung für seine Tätigkeit. (2) Aus den Einnahmen nach Absatz 1 hat der Landeskontrollverband die dem Land Sachsen-Anhalt zufallenden Kosten des Betriebes der zentralen Datenbanken für das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere zu tragen. |
" § 7 Kosten
Der Landeskontrollverband trägt die dem Land Sachsen-Anhalt zufallenden Kosten des Betriebes der zentralen Datenbanken für das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere." |
3. In § 9 Abs. 2 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
(Stand: 01.02.2021)
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