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Umsetzung der §§ 18 bis 28 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Sicherung des nachhaltigen Erfolgs der durchgeführten Maßnahmen
- Sachsen-Anhalt -
Vom 27. Juli 2005
(MBl. Nr. 34 vom 29.08.2005 S. 498)
1. Ziele und Anwendungsbereich
Dieser gem. RdErl. regelt die Sicherung des nachhaltigen Erfolgs der auf der Grundlage der § § 18 bis 28 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 23. (GVBl. LSa S. 454), geändert durch Gesetz vom 14.01.2005 (GVBl. LSa S. 14), festgesetzten Maßnahmen zum Ausgleich oder zum Ersatz von unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Kompensationsmaßnahmen).
Der gem. RdErl. ist anzuwenden auf alle eingriffsrelevanten Genehmigungsvorhaben, soweit nicht § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1818, 1827), gilt. In den letztgenannten Fällen regeln die zuständigen Behörden die Durchführung der Maßnahmen, die notwendigen Kontrollen und die dauerhafte Sicherung der durchgeführten Maßnahmen eigen-verantwortlich; die Informationspflichten richten sich nach Nr. 5.2.
2. Zuständigkeiten
Die Genehmigungsbehörde hat in Genehmigungsverfahren und im Verwaltungsvollzug - unter Einbeziehung der Naturschutzbehörden nach Nrn. 3 und 4 - zu gewährleisten, dass alle erforderlichen Festlegungen getroffen und umgesetzt werden, um die Kompensation der Eingriffsfolgen in angemessener Zeit sicherzustellen und den Erfolg der durchgeführten Maßnahmen nachhaltig zu sichern.
3. Festsetzungen zur Kompensationsdurchrührung und -sicherung
Die Genehmigungsbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass die jeweiligen Kompensationsziele, differenziert nach den einzelnen biotischen und abiotischen Schutzgütern (Tiere und Pflanzen und deren Lebensgemeinschaften, Boden, Wasser, Luft, Klima) sowie dem Landschaftsbild einschließlich der Eignung der Landschaft für die Erholung des Menschen, erreicht werden. Dazu hat die Genehmigungsbehörde in der Genehmigung zur Umsetzung der Eingriffsregelung konkrete und prüffähige Festlegungen zu treffen insbesondere
es sei denn, dass dies unter Berücksichtigung etwaiger Besonderheiten des Genehmigungsverfahrens zu diesem Zeitpunkt nicht möglich ist.
Im Rahmen des Verfahrens zur Herstellung des Benehmens nach § 23 Abs. 1 Satz 1 NatSchG LSa kann die zuständige Naturschutzbehörde der Genehmigungsbehörde Formulierungen für die Festlegungen nach Satz 2 vorschlagen.
Um die vollständige und fristgerechte Umsetzung der festgelegten Maßnahmen überprüfen zu können, kann angeordnet werden, dass der Vorhabensträger über die Umsetzung und den Erfolg der festgesetzten Maßnahmen zu berichten hat. Die Pflicht zur Berichterstattung endet grundsätzlich mit dem Erreichen des Kompensationszieles, d. h. sobald entsprechend den o. g. Festlegungen die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wiederhergestellt oder in gleichwertiger Weise ersetzt sind und das Landschaftsbild wiederhergestellt oder landschaftsgerecht neu gestaltet ist.
4. Kontrollen
4.1 Die Genehmigungsbehörde ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Kontrolle der Herstellung und nachhaltigen Wirksamkeit der Maßnahmen. Sie hat zu gewährleisten, dass Kontrollen entsprechend festzusetzenden Zeitintervallen oder festzusetzenden Zeitpunkten durchgeführt werden. Dabei kann sich die Genehmigungsbehörde im Einzelfall der Sach- und Fachkunde der Naturschutzbehörde bedienen. Die Ergebnisse der Kontrollen sind schriftlich festzuhalten. Grundsätzlich sind Herstellungs- und Funktionskontrollen zu unterscheiden.
4.2 Herstellungskontrollen sind erforderlich zur Überprüfung der vollständigen und fristgerechten Durchführung der Maßnahmen. Diese Kontrollen dienen der Feststellung, ob die geplanten oder vereinbarten Vorkehrungen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz mit den geplanten Mitteln, Verfahren und gemäß den verbindlichen Regelwerken vollständig, richtig und entsprechend den vereinbarten Fristen durchgeführt wurden. Ebenso ist zu prüfen, ob die Maßnahmen tatsächlich dauerhaft gesichert und entsprechend Nr. 3 Satz 2 Buchst. e festgesetzte Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt wurden.
(Stand: 25.01.2021)
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