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Regelwerk, Naturschutz

AGFlurbG - Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes
- Sachsen-Anhalt -

Vom 13. Juni 1995
(GVBl. LSa 1995 S. 175; 08.12.2005 S. 726)
Gl.-Nr.: 7815.1



§ 1

(1) Beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt wird ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) eingerichtet.

(2) Die ehrenamtlichen Richter nach § 139 Abs. 3 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2187), und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung der Berufsverbände der Landwirtschaft von dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt auf die Dauer von fünf Jahren berufen.

(3) Zu den Inhabern eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes zählt auch der Geschäftsführer einer juristischen Person, die Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes ist.

§ 2

Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen, sind frei von Gebühren, Kosten, Steuern und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

§ 3

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(Stand: 06.07.2018)

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