Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Naturschutz |
AGFlurbG - Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes
- Sachsen-Anhalt -
Vom 13. Juni 1995
(GVBl. LSa 1995 S. 175; 08.12.2005 S. 726)
Gl.-Nr.: 7815.1
(1) Beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt wird ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) eingerichtet.
(2) Die ehrenamtlichen Richter nach § 139 Abs. 3 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2187), und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung der Berufsverbände der Landwirtschaft von dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt auf die Dauer von fünf Jahren berufen.
(3) Zu den Inhabern eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes zählt auch der Geschäftsführer einer juristischen Person, die Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes ist.
Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen, sind frei von Gebühren, Kosten, Steuern und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.
(Stand: 06.07.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion