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Regelwerk

Richtlinie über Biosicherheitsmaßnahmen und Frühwarnsystem in Geflügelhaltungen
- Land Sachsen-Anhalt -

Vom 23. März 2007
(MBl. Nr. 20 vom 29.05.2007 S. 411)


1 Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt im Sinne einer Basisrichtlinie für alle Betriebe, die Geflügel zu Zucht-, Vermehrungs-, oder Mastzwecken oder zum Zweck der Konsumeierproduktion halten.

1.2 Begriffsbestimmungen

1.2.1 Geflügel

Enten, Gänse, Fasane, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, die zur Zucht oder zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder zur Aufstockung des Wildbestandes gehalten werden.

1.2.2 Bruteier

Eier von Geflügel, die zur Bebrütung bestimmt sind.

1.2.3 Herde

Sämtliches Geflügel mit identischem Gesundheitsstatus, das im selben Stallraum oder Auslauf gehalten wird und eine seuchenhygienische Einheit bildet.

1.2.4 Betrieb

Alle Geflügelställe (Stallanlagen) oder sonstige Standorte für Geflügel, einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und Flächen, Gebäude und Einrichtungen (Betriebsbereich), die (unabhängig von den Eigentumsverhältnissen) hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Versorgung oder Entsorgung, eine seuchenhygienische Einheit bilden. Steuerrechtliche oder prämienrechtliche formale Betriebsteilungen bleiben insofern unberücksichtigt.

1.2.5 Stall

Ein räumlich, lüftungstechnisch und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Geflügel innerhalb eines Betriebes.

1.2.6 Freilandhaltung

Haltung von Geflügel in Ställen, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, tagsüber uneingeschränkt einen Auslauf im Freien zu nutzen.

1.2.7 Brüterei

Betrieb, dessen Tätigkeit das Einlegen und Bebrüten von Bruteiern, den Schlupf und die Lieferung von Eintagsküken umfasst.

2 Anforderungen an die Geflügelhaltung

Von der Betriebsleitung sind Hygienevorschriften (Hygieneordnung) festzulegen, darin sind die nachfolgenden Anforderungen zu berücksichtigen:

2.1 Bauliche Einrichtung

2.1.1 Lage und Anordnung der Einrichtungen müssen für die betreffende Erzeugungsart geeignet sein und es ermöglichen, die Einschleppung von Krankheiten zu verhindern oder im Fall des Auftretens diese einzudämmen. Werden in einem Betrieb mehrere Geflügelarten gehalten, so ist jede Art von den übrigen klar zu trennen.

2.1.2 Im Zugangsbereich zur Stallanlage, in der Geflügel gehalten wird, muss gut sichtbar ein Hinweisschild mit dem Aufdruck "Wertvoller Tierbestand - für Unbefugte Betreten verboten" angebracht sein.

2.1.3 Die für die Haltung von Geflügel bestimmten Gebäude oder Ställe sowie die für die Ver- und Entsorgung erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen müssen

sich in einem guten baulichen Zustand befinden, der eine ordnungsgemäße Reinigung sowie eine wirksame Desinfektion und Schadnagerbekämpfung ermöglicht.

2.1.4 Alle Räumlichkeiten müssen über ausreichende Lichtquellen verfügen, um im Stallbereich jederzeit eine gründliche Gesundheitskontrolle des Geflügels zu ermöglichen. .

2.1.5 Der Betrieb muss ständig über Möglichkeiten zur wirksamen Reinigung (u. a. Hochdruckreiniger) und Desinfektion der Stallungen sowie der dort verwendeten Gerätschaften verfügen.

2.1.6 Der Betrieb muss neben den Stallungen für Geflügel und den erforderlichen Produktionseinrichtungen (u. a. Lagerräume für Brut- und Konsumeier) über folgende Räume verfügen:

  1. Krankenabteil in ausreichender Größe für Hühnerelterntiere, Puten und Wassergeflügel,
  2. Raum mit Umkleidemöglichkeit,
  3. Aufbewahrungsbehälter für verendetes Geflügel.

Der Raum mit Umkleidemöglichkeit muss so eingerichtet sein, dass er nass zu reinigen und zu desinfizieren ist. Er muss ohne Betreten der Stallungen erreicht werden können und mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:

  1. Handwaschbecken und Einrichtung zur Händedesinfektion,
  2. Wasseranschluss mit Abfluss sowie Desinfektionswanne zur Reinigung und Desinfektion von Schuhwerk,
  3. Vorrichtung zur getrennten Aufbewahrung von abgelegter Straßenkleidung und stalleigener Arbeits- und Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung einschließlich der Schuhe.

2.1.7 Der Zugang von Personen zu den Tieren in den Ställen darf für betriebsfremde Personen nur unmittelbar nach Nutzung des Umkleideraumes in betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung erfolgen.

2.1.8 Der Betrieb muss über einen ausreichend großen, befestigten und desinfizierbaren Platz verfügen, auf dem Geflügel ver- oder entladen werden kann. Betriebe, die Geflügel ihres Bestandes in betriebseigenen Transportfahrzeugen aus dem Bestand oder in den Bestand verbringen, müssen sicherstellen, dass die Fahrzeuge nach jedem Transport auf einem befestigten Platz mit undurchlässigem Boden gereinigt und desinfiziert werden.

2.1.9 Die Behälter (Kleincontainer) zur Aufbewahrung toten Geflügels müssen außerhalb des Stallbereiches aufgestellt sein. Zur Abholung durch die Fahrzeuge der Tierkörperbeseitigungsanstalt werden die Behälter an die Grenze des Betriebsgeländes verbracht, so dass es nach Möglichkeit nicht befahren werden muss. Für die Sommerperiode sollte ein Kühlcontainer zur Kadaverkühlung eingesetzt werden.

2.1.10

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