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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Festsetzung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 2026 sowie den Neuerlass des Hundesteuergesetzes
- Hamburg -

Vom 24. Juni 2026
(HmbGVBl. Nr. 21 vom 29.06.2026 S. 173)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Gesetz über die Festsetzung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 2026

Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag für das Kalenderjahr 2026 wird auf 470 vom Hundert festgesetzt.

Artikel 2
Hundesteuergesetz

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Steuergegenstand

Für das Halten von Hunden in der Freien und Hansestadt Hamburg wird eine Steuer nach den Vorschriften dieses Gesetzes erhoben.

§ 2 Steuerschuldnerschaft; Haftung

(1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner sind die Halterin oder der Halter des Hundes. Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat. Neben den Halterinnen oder den Haltern haften die Eigentümerinnen oder Eigentümer des Hundes sowie die mittelbaren und unmittelbaren Besitzenden als Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner für die Steuer.

(2) Als Halterin oder Halter des Hundes gilt nicht, wer einen Hund nicht länger als zwei Monate in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder zum Anlernen hält, wenn sie oder er den Nachweis führt, dass die Halterin oder der Halter des Hundes für diese Zeit in der Bundesrepublik Deutschland Hundesteuer oder eine der Hamburger Hundesteuer entsprechende Steuer im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entrichtet hat oder von der Entrichtung der Steuer befreit ist.

(3) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so gelten sie als Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner.

Abschnitt 2
Besteuerung

§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt nach Ablauf des Monats, in dem der Hund das Alter von drei Monaten erreicht hat. Sie erlischt mit Ablauf des Monats, in dem der Hund abgegeben wird oder entlaufen oder gestorben ist.

(2) Die Steuerpflicht für neu erworbene oder aus einem anderen Ort eingeführte und über drei Monate alte Hunde beginnt nach Ablauf des Monats des Erwerbs oder der Einführung.

(3) Für zugelaufene oder gefundene und über drei Monate alte Hunde beginnt die Steuerpflicht nach Ablauf des Monats, in dem der Hund zugelaufen ist oder die Finderin oder der Finder den Hund an sich genommen hat. Wird der Hund innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Steuerpflicht an die oder den Empfangsberechtigten zurückgegeben oder an ein Tierheim abgegeben, so wird die Steuer nicht erhoben.

§ 4 Erhebungszeitraum und Steuerfestsetzung

Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. Der Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Steuer entsteht jeweils zu Beginn des Kalenderjahres. Die Steuer wird mit Bescheid für den Erhebungszeitraum festgesetzt. Die Steuerfestsetzung gilt für künftige Erhebungszeiträume fort, bis die Steuerpflicht endet oder die Steuerfestsetzung geändert wird. Die Steuerfestsetzung wird geändert, wenn sich die Höhe der Steuer ändert oder eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung zu gewähren ist oder wegfällt. § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d zweiter Halbsatz der Abgabenordnung findet keine Anwendung. Änderungen der Steuerfestsetzung können mittels Allgemeinverfügung im Amtlichen Anzeiger und auf der Internetseite der für die Finanzen zuständigen Behörde öffentlich bekannt gegeben werden.

§ 5 Steuersatz

Die Regelsteuer beträgt für jeden Hund 90 Euro im Kalenderjahr. Für das Halten von gefährlichen Hunden im Sinne des § 2 Absätze 1 bis 3 des Hundegesetzes vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 24. Juni 2026 (HmbGVBl. S. 176), in der jeweils geltenden Fassung beträgt der Steuersatz 600 Euro. Satz 2 gilt nicht für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Absatz 1 des Hundegesetzes, die aus einem Tierheim im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 2 erworben werden, sofern es sich um auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gefundene Hunde oder um Hunde handelt, die auf Veranlassung der Freien und Hansestadt Hamburg im Tierheim untergebracht worden sind.

§ 6 Steuerbefreiungen

(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für

  1. Hunde, die von Behörden für den öffentlichen Dienst benötigt werden (zum Beispiel Polizeihunde),
  2. Hunde, die von Verwaltungsangehörigen im Interesse des Dienstes zu ihrem Schutz oder zu Wachzwecken benötigt werden,
  3. Hunde, die von anerkannten wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken benötigt werden,
  4. Führ-, Begleit- und Wachhunde von Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vom Hundert; Voraussetzung ist, dass die Steuerbehörde das Halten des Hundes als notwendig anerkennt; in Zweifelsfällen kann sie ein amtsärztliches Gutachten anfordern,
  5. von der zuständigen Behörde anerkannte Assistenzhunde im Sinne des § 3 Absatz 1 der Assistenzhundeverordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2436), soweit sie nicht bereits unter Nummer 4 fallen,
  6. Hunde von Ausländerinnen oder Ausländern, denen nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder Staatsverträgen Steuerfreiheit zusteht,
  7. Hunde, die an Bord von Schiffen gehalten werden und den dem öffentlichen Verkehr dienenden Grund nicht betreten,
  8. Hunde, die von Artistinnen oder Artisten oder Schaustellerinnen oder Schaustellern nachweisbar für die Berufsarbeit benötigt werden,
  9. Hunde, die sich in einem anerkannten Institut zur Ausbildung für die unter den Nummern 4 und 5 genannten Zwecke befinden,

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