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Änderungstext
Achtes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Naturschutzgesetzes
Vom 20. April 2005
(GVBl. Nr. 13 vom 29.04.2005 S. 146)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Naturschutzgesetzes
Das Hamburgische Naturschutzgesetz in der Fassung vom 7. August 2001 (HmbGVBl. S. 281), zuletzt geändert am 6. September 2004 (HmbGVBl. S. 356), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht zum Achten Abschnitt wird wie folgt geändert:
1.1 Im Eintrag zur Überschrift des Achten Abschnitts wird
das Wort "Verbände" durch das Wort "Vereine" ersetzt.
1.2 Der Eintrag zu § 40 erhält folgende Fassung: " § 40 Mitwirkung von Vereinen".
1.3 Hinter dem Eintrag zu § 40 wird folgender Eintrag eingefügt: " § 40 a Anerkennung von Vereinen".
1.4 Der Eintrag zu § 42 erhält folgende Fassung: " § 42 Beteiligung von Vereinen im Verfahren".
1.5 Der Eintrag zu § 44 erhält folgende Fassung: "Betreuung von geschützten Gebieten und Gegenständen durch Vereine".
2. In der Überschrift des Achten Abschnitts wird das Wort "Verbände" durch das Wort "Vereine" ersetzt.
3. § 40 erhält folgende Fassung:
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§ 40 Mitwirkung von Verbänden
(1) Über die Mitwirkungsrechte des § 29 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (Anm.: ab 4/02 Abschnitt 7) hinaus ist einem nach § 29 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (Anm.: ab 4/02 Abschnitt 7) anerkannten Verein, soweit er dadurch in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
(2) Die nach § 29 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (Anm.: ab 4/02 Abschnitt 7) für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg anerkannten Vereine sind von der zuständigen Behörde im Amtlichen Anzeiger bekannt zu geben. Das Gleiche gilt für den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung. |
" § 40 Mitwirkung von Vereinen
Einem von der zuständigen Behörde anerkannten rechtsfähigen Verein ist, soweit er durch das jeweilige Vorhaben in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird, Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
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(Stand: 24.03.2021)
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