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Regelwerk

AGTierGesG - Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
- Hamburg -

Vom 15. Dezember 2015
(HmbGVBl. Nr. 52 vom 22.12.2015 S. 357)
Gl.-Nr.: 7831-1



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Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Aufgabenwahrnehmung

(1) Die Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes ( TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1532), in der jeweils geltenden Fassung, der darauf gestützten Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes erfolgt durch die zuständige Behörde unter der Verantwortung einer Tierärztin oder eines Tierarztes mit Befähigung für den tierärztlichen Staatsdienst (Amtstierärztin bzw. Amtstierarzt).

(2) Die zuständige Behörde kann approbierte Tierärztinnen und Tierärzte und andere fachlich qualifizierte Personen, insbesondere in der Fachrichtung Bienen oder Fische, zur Unterstützung der Amtstierärztinnen oder Amtstierärzte nach Absatz 1 bei amtstierärztlichen Untersuchungen einschließlich Probenahmen in Tierbeständen und bei anderen Aufgaben als Verwaltungshelferinnen oder Verwaltungshelfer hinzuziehen. Die nach Satz 1 herangezogenen Personen müssen sachkundig sein und sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihres Auftrages zu verpflichten. Sofern nicht anderweitig vergütet, können nach Satz 1 hinzugezogene Personen für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung und eine Entschädigung für Dienst- oder Arbeitsausfall sowie Wegstreckenentschädigung oder Fahrtkostenerstattung in entsprechender Anwendung des § 2 Absätze 1 und 4 und des § 3 des Entschädigungsleistungsgesetzes vom 1. Juli 1963 (HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert am 28. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 197), und des Hamburgischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 21. Mai 1974 (HmbGVBl. S. 159), zuletzt geändert am 19. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 70), in den jeweils geltenden Fassungen erhalten.

§ 2 Maßnahmen zur Vorbeugung oder Bekämpfung einer Tierseuche

(1) Die zuständige Amtstierärztin oder der zuständige Amtstierarzt ist verpflichtet, unverzüglich nach Feststellung einer Tierseuche oder des Verdachts einer Tierseuche die Gesamtzahl der Tiere im Betrieb zu ermitteln und der Tierseuchenkasse der Freien und Hansestadt Hamburg (Tierseuchenkasse) zur Überprüfung der am Stichtag für die Beitragsfestsetzung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 angegebenen Tierzahlen mitzuteilen.

(2) Anordnungen gemäß § 24 Absatz 3 TierGesG sind, sofern sie an eine unbestimmte Zahl von Personen gerichtet sind, unter der Bezeichnung "Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügungen" zu verkünden. Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügungen können über Printmedien, Rundfunk, Internet oder in vergleichbarer Weise öffentlich bekannt gemacht werden.

(3) Schriftliche Einzelanordnungen sind unter der Bezeichnung "Tierseuchenverfügung" zuzustellen.

(4) Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügungen und Tierseuchenverfügungen unterschiedlicher Behörden mit jeweils gleichem Regelungssachverhalt sind zwischen den zuständigen Behörden abzustimmen.

§ 3 Beleihung

Die zuständige Behörde kann Aufgaben nach den Abschnitten 10 bis 13 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 204), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1532), in der jeweils geltenden Fassung sowie die zugehörige Erhebung der Gebühren im eigenen Namen und in Handlungsformen des Öffentlichen Rechts auf juristische Personen des Privatrechts übertragen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. Die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde erstattet die mit der Aufgabenwahrnehmung entstehenden Kosten, soweit diese nicht über Gebühren abgedeckt werden können.

§ 4 Untersuchungseinrichtungen

Im Rahmen der Tierseuchenverhütung und -bekämpfung angeordnete Laboruntersuchungen dürfen nur in dafür zugelassenen Untersuchungseinrichtungen durchgeführt werden.

§ 5 Landeskrisenzentrum und Tierseuchenbekämpfungszentrum

Nach Maßgabe des § 30 Absatz 2 TierGesG richtet die zuständige Behörde ein Landeskrisenzentrum ein, trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Einsatzbereitschaft des Tierseuchenbekämpfungszentrums und erlässt den Landestierseuchenkrisenplan unter Berücksichtigung des Tierseuchenbekämpfungshandbuches der Bund-Länder-Task-Force Tierseuchen. Für die Unterstützung der Bekämpfung und zur Erfüllung der Berichtspflichten sind das Tierseuchenbekämpfungshandbuch sowie das Krisenverwaltungsprogramm des Tierseuchen-Nachrichtensystems anzuwenden.

§ 6 Datenübermittlung, Datenverarbeitung

(1) Die zuständigen Stellen und die nach § 3 Beliehenen sind berechtigt, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz, der auf Grund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tiergesundheitsrechts die zu diesem Zweck erhobenen personenbezogenen Daten durch die Einrichtung gemeinsamer oder verbundener automatisierter Dateien zu verarbeiten.

(2) Erhoben und insbesondere in gemeinsamen oder verbundenen automatisierten Dateien verarbeitet werden folgende Daten:

  1. Name und Vorname der Halterin oder des Halters,

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