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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden *

Vom 16. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 25 vom 30.12.2008 S. 1028)


Aufgrund

  1. des § 89 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 970),
  2. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), verordnet die Landesregierung,
  3. des § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 71a Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung verordnet der Minister des Innern und für Sport:

Artikel 1

Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22. Januar 2003 (GVBl. I S. 54) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Sie dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 10 wird die Angabe "Mastiff," durch "Rottweiler." ersetzt.

bb) Nr. 11

11. Mastino Napoletano.

wird aufgehoben.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 wird nach den Worten "gebissen haben" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nr. 3 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Als Nr. 4 wird angefügt:

"4. aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 4 werden folgende Worte angefügt:

"deren Durchführung zum Zeitpunkt der Vorlage bei der zuständigen Behörde nicht länger als sechs Monate zurückliegt,"

bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
 Die Erlaubnis ist bei Hunden nach § 2 Abs. 1 auf zwei Jahre zu befristen; bei den übrigen gefährlichen Hunden kann die Erlaubnis für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren erteilt werden. "Wird der Hund von einer juristischen Person gehalten, müssen die Voraussetzungen des Satz 1 Nr. 1 bis 3 bei einer von dieser mit der Verantwortung für den Hund beauftragten natürlichen Person vorliegen. Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes ist befristet, höchstens für einen Zeitraum von vier Jahren zu erteilen. Sind für einen Hund ohne zeitliche Unterbrechung mehrere befristete Erlaubnisse erteilt worden und erstrecken sich diese auf einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren oder ist ein Hund älter als zehn Jahre, kann eine unbefristete Erlaubnis erteilt werden."

b) Abs. 3

(3) Für bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung gehaltene gefährliche Hunde ist innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten einer gesetzlichen Pflicht eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und nachzuweisen.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

d) Der neue Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist. "(3) Die Erlaubnis kann in den Fällen des § 2 Abs. 2 oder wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist, widerrufen werden."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Diese Verordnung findet auf Diensthunde von Behörden, Blindenführ- und Behindertenbegleithunde, Hunde der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie Jagd- und Herdengebrauchshunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung keine Anwendung. "(1) Diese Verordnung findet auf Diensthunde von Behörden keine Anwendung. Dies gilt auch für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde, Hunde der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie Jagd- und Herdengebrauchshunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 findet auf ausgesonderte Diensthunde keine Anwendung."

b) In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Trägerschaft" die Worte "oder deren Beauftragte" eingefügt.

c) In Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe "Satz 1" durch "Satz 2" ersetzt.

d) Dem Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

"Entsprechendes gilt für die Wesensprüfung."

5. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Worten "gemeingefährlichen Straftat" ein Komma und die Worte "einer Straftat gegen die persönliche Freiheit" eingefügt.

6. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Behörde" die Worte "bei der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis" eingefügt.

b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:

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