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Regelwerk, Naturschutz

HFischG - Hessisches Fischereigesetz

Vom 17. November 2022
(GVBl. Nr. 36 vom 28.11.2022 S. 576 EU)
Gl.-Nr.: 87-49



Archiv: 2011

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele des Gesetzes

Ziele dieses Gesetzes sind

  1. der Schutz, die Erhaltung und die Fortentwicklung der im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt und ihres Lebensraums,
  2. die Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität und der Vielfalt der Gewässer als unentbehrliche Voraussetzungen zur Fortentwicklung und zur Erhaltung der Fische und
  3. die Förderung der nachhaltigen Ausübung der Fischerei nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in

  1. ständig oder zeitweilig in Betten fließendem oder stehendem oder aus Quellen wild abfließendem Wasser,
  2. künstlich angelegten oder ablassbaren sowie während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteichen, gleichgültig ob sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen oder nicht,
  3. Aquakulturanlagen und Vorrichtungen zur Hälterung von lebenden Fischen.

(2) Auf nicht fischereiwirtschaftlich oder angelfischereilich genutzte

  1. Kleinteiche im Haus- und Gartenbereich, die keine für jede Art des Fischwechsels geeignete Verbindung mit anderen Gewässern aufweisen, und
  2. Hälterungen für lebende Fische außerhalb von Gewässern

findet dieses Gesetz keine Anwendung.

Zweiter Teil
Fischereirechte

§ 3 Fischereirecht und Hege

(1) Das Fischereirecht ist das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische und Fischnährtiere zu hegen, und die Befugnis, sie zu fangen und sich anzueignen. Als Fische im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Rundmäuler, Krebse und Muscheln. Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf alle Entwicklungsstadien und Formen der Fische sowie aquatisch wirbellose Fischnährtiere.

(2) Ziele der Hege sind der Aufbau und die Erhaltung eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen Fischbestandes in naturnaher Vielfalt. Die Fischbestände und ihre Lebensräume sind vor Krankheiten und Beeinträchtigungen zu schützen und zu entwickeln. Die Hege umfasst auch die Verbesserung der Gewässerstruktur mit Maßnahmen, die über die Vorgaben anderer Rechtsvorschriften hinausgehen und der Förderung der Fischbestände dienen.

§ 4 Inhaber des Fischereirechts

Das Fischereirecht steht vorbehaltlich der §§ 5 und 6 der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu (Eigentumsfischereirecht).

§ 5 Selbstständige Fischereirechte

(1) Fischereirechte, die nicht der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen (selbstständige Fischereirechte) und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Grundbuch oder im Wasserbuch eingetragen sind, bleiben bestehen.

(2) Das selbstständige Fischereirecht ist ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Es bedarf zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches nicht der Eintragung.

(3) Neue selbstständige Fischereirechte dürfen unbeschadet des § 6 nicht begründet werden.

§ 6 Selbstständige Fischereirechte bei Veränderung fließender Gewässer

(1) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett, so folgt ein selbstständiges Fischereirecht dem veränderten Bett. Bildet sich ein neuer Arm oder entsteht eine Abzweigung oder eine dauernd überstaute Wasserfläche, so erstreckt sich das Fischereirecht auch auf diese. Dies gilt nicht für Gewässer nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3.

(2) Bestanden am bisherigen fließenden Gewässer mehrere selbstständige Fischereirechte, so bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten fließenden Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie zueinanderstanden. Auf Antrag einer betroffenen Inhaberin oder eines betroffenen Inhabers des Fischereirechts entscheidet die obere Fischereibehörde über die Zuordnung der selbstständigen Fischereirechte.

(3) Vermindert die künstliche Veränderung eines fließenden Gewässers den Wert des Fischereirechts, so hat die Trägerin oder der Träger der baulichen Maßnahme die Inhaberin oder den Inhaber des Fischereirechts nach Maßgabe der Vorschriften des Siebenten Teils zu entschädigen. Eine erhebliche Werterhöhung hat die Inhaberin oder der Inhaber des Fischereirechts auszugleichen. Sie oder er kann stattdessen auf das Fischereirecht durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks verzichten; in diesem Falle hat die Trägerin oder der Träger der baulichen Maßnahme die Inhaberin oder den Inhaber des Fischereirechts in Höhe des Wertes des Fischereirechts vor der Veränderung nach den Vorschriften des Siebenten Teils dieses Gesetzes zu entschädigen.

§ 7 Übertragung selbstständiger Fischereirechte

(1) Ein selbstständiges Fischereirecht kann nur ungeteilt vererbt oder durch Vertrag übertragen werden, es sei denn, die Übertragung erfolgt an den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Dies gilt auch für die Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb des Fischereirechts.

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(Stand: 05.12.2022)

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