Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Richtlinie Erschwernisausgleich - 3. Änderungsrichtlinie zur Richtlinie über den Erschwernisausgleich in geschützten Teilen von Natur und Landschaft
- Bremen -
Vom 6. November 2023
(Brem.ABl. Nr. 245 vom 21.11.2023 S. 1218)
Die Richtlinie über den Erschwernisausgleich in geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Richtlinie Erschwernisausgleich) vom 6. April 2015 (Brem.ABl. S. 528) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "(Natura 2000 Schutzgebiet)" gestrichen.
b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. nach Bekanntgabe nach § 23 Absatz 5 BremNatG über die Eintragung des Biotops in ein Verzeichnis oder | "2. nach Rechtskraft einer Anordnung nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) oder § 41 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG) über die Einschränkung der Bewirtschaftung eines nach § 30 BNatschG gesetzlich geschützten Biotops oder." |
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Soweit es für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Erschwernisausgleichs erforderlich ist, darf die für die Gewährung des Erschwernisausgleichs zuständige Stelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen die Daten einsehen oder abrufen und nutzen, die der für die Gewährung und Auszahlung der Direktzahlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (L 347/608 Amtsblatt der Europäischen Union 20. Dezember 2013), in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Stelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vorliegen. Soweit es für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung und Auszahlung der Direktzahlungen erforderlich ist, darf die für die Gewährung und Auszahlung der Direktzahlungen zuständige Stelle der Landwirtschaftskammer die Dateien einsehen oder abrufen und nutzen, die für den Erschwernisausgleich relevant sind und die der für die Gewährung des Erschwernisausgleichs zuständigen Stelle der Landwirtschaftskammer vorliegen. | "(3) Die bewilligende Stelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen darf vorliegende Antragsdaten der Direktzahlungen abrufen und nutzen, soweit diese Daten für die Antragsprüfung des Erschwernisausgleichs erforderlich sind. Antragsdaten der Direktzahlungen sind Daten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik in der jeweils geltenden Fassung. Die Regelung des Satzes 1 findet auch Anwendung bei der Antragstellung von Direktzahlungen und der damit im Zusammenhang stehenden Antragsdaten des Erschwernisausgleichs." |
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Angaben "2014-2020 (2014/C 204/1)" durch die Angaben "(2022/C 485/01)" ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Gegenstand der Förderung/Beihilfefähige Kosten
Die Beihilfen werden zum Ausgleich von zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten gewährt, die den Beihilfeempfängern aufgrund von Nachteilen in den betreffenden Natura-2000-Gebieten und andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie entstehen. Die Beihilfen werden nur bei Nachteilen gewährt, die sich aus Anforderungen ergeben, die über die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands gemäß Artikel 94 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Rates und den einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hinausgehen. Die Beihilfen gleichen Bewirtschaftungserschwernisse und Mindererträge aus, die aufgrund von hoheitlichen Einschränkungen in den Schutzgebieten eintreten. Sie werden ausschließlich für die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste aufgrund der verordneten Bewirtschaftungsauflagen in Grünlandflächen in Schutzgebieten gewährt. Es kommen für die Beihilfen die als Natura-2000-Gebiete nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie ausgewiesenen landwirtschaftlichen Gebiete sowie andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für die landwirtschaftliche Nutzung, die zu der Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beitragen, in Betracht. |
"2. Gegenstand der Förderung/Beihilfefähige Kosten |
(Stand: 01.12.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion