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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Bremischen Waldgesetzes
- Bremen -

Vom 18. Oktober 2022
(Brem.GBl. Nr. 115 vom 04.11.2022 S. 702)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Waldgesetzes

Das Bremische Waldgesetz vom 31. Mai 2005 (Brem.GBl. S. 297 - 790-a-8), das durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 18 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten " § 18 Maßnahmen der unteren Waldbehörden".

b) Folgende Angabe wird angefügt:

" § 19 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Öffentliche Grünanlagen sind gärtnerisch gestaltete Anlagen und Freiflächen, die der Erholung der Bevölkerung dienen, die für das Stadtbild sowie für die Umwelt von Bedeutung sind und die keine Sportanlagen, Freibäder, Kleingärten nach § 1 des Bundeskleingartengesetzes, Belegungsflächen von Friedhöfen oder Straßenbegleitgrün sind. Öffentliche Grünanlagen sind für ihre Zweckbestimmung zu widmen. Die Widmung ist durch ortsübliche Bekanntmachung zu veröffentlichen. Öffentliche Grünanlagen, die, ohne gewidmet zu sein, bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Erholung der Bevölkerung dienten und ihr kraft Privatrechts nicht entzogen werden können, gelten als gewidmet.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Kahlschläge" die Wörter "und Rodungen" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "Rodungen von Grundflächen sind" werden die Wörter "mit vorheriger Zustimmung der Waldbehörde" eingefügt.

bb) Es wird der folgende Satz angefügt:

"Die Zustimmung der Behörde erfolgt nach pflichtgemäßer Ermessensausübung unter Berücksichtigung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft."

c) Absatz 3 Satz 5

§ 17 Abs. 2 des Bremischen Naturschutzgesetzes gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 3 werden die Wörter " § 11 des Bremischen Naturschutzgesetzes" durch die Wörter " § 41 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege" ersetzt.

bbb) In Nummer 4 werden die Wörter "Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 17 des Bremischen Naturschutzgesetzes" durch die Wörter "Entscheidungen und Maßnahmen nach § 41 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege" ersetzt.

bb) In Satz 5 Nummer 2 werden die Wörter " (§ 26b des Bremischen Naturschutzgesetzes)" durch die Wörter " (§ 24 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege)" und die Wörter " § 22a des Bremischen Naturschutzgesetzes" durch die Wörter " § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 7 Satz 2

Durch eine Auflage ist die spätere Wiederaufforstung anzuordnen.

wird aufgehoben.

c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "zum vollen oder teilweisen Ausgleich" durch die Wörter "zur vollen oder teilweisen Kompensation" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "ausgeglichen werden können oder die waldbesitzende Person den Ausgleich" durch die Wörter "kompensiert werden können oder die waldbesitzende Person die Kompensation" ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Wörter " § 11 Absatz 6 und 7 des Bremischen Naturschutzgesetzes" durch die Wörter " § 41 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege" ersetzt.

d) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 8a eingefügt:

"(8a) Für eine Waldumwandlung auf Flächen, die durch einen Bebauungsplan oder eine städtebauliche Satzung zur Baufläche ausgewiesen sind, ist abweichend von Absatz 8 keine Ausgleichs- oder Ersatzaufforstung erforderlich, wenn der Wald nach Ausweisung zur Baufläche entstanden und zum Zeitpunkt der Rodung jünger als fünfzehn Jahre ist."

e) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ersatzaufforstungen" die Wörter "oder die Zahlung eines Ersatzgeldes" eingefügt.

bb) Satz 4

§ 17 Absatz 2 des Bremischen Naturschutzgesetzes gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter " § 11 des Bremischen Naturschutzgesetzes" durch die Angabe " § 13 des Bundesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter "Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen" durch das Wort "Maßnahmen" und die Wörter " § 17 des Bremischen Naturschutzgesetzes" durch die Wörter " § 41 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege" ersetzt.

b) Absatz 5 Satz 3

§ 17 Abs. 2 des Bremischen Naturschutzgesetzes gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

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(Stand: 14.11.2022)

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