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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
- Bremen -

Vom 18. Oktober 2022
(Brem.GBl. Nr. 111 vom 03.11.2022 S. 599)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

Das Bremische Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 19. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 541 - 7831-k-1) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Beseitigungspflichtige Körperschaften

Zuständige Körperschaften des öffentlichen Rechts (Beseitigungspflichtige) im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung sind die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Sie nehmen diese Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr.

" § 1 Einzugsbereiche und Zuständigkeiten

Als Einzugsbereiche im Sinne von § 6 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven bestimmt. Die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne von § 3 Absatz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes obliegen in der Stadtgemeinde Bremen der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, in der Stadtgemeinde Bremerhaven dem Magistrat der Stadt Bremerhaven."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die nach § 1 Satz 1 Beseitigungspflichtigen erheben für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten, die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz an sie abzugeben sind, von deren Besitzern Gebühren und Auslagen; zur Beseitigung gehören das Abholen, Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln und Verarbeiten sowie die endgültige Beseitigung. "(1) Die zuständige Behörde erhebt für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten im Sinne von § 3 Absatz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes von deren Besitzern Gebühren und Auslagen; zur Beseitigung gehören das Abholen, Sammeln, Kennzeichnen, Befördern, Lagern, Behandeln, Verarbeiten und Verwenden sowie die endgültige Beseitigung."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so erhebt dieser für die Beseitigung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 von tierischen Nebenprodukten, die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz an ihn abzugeben sind, von deren Besitzern ein Entgelt nach seinen Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. "(2) Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so erhebt dieser für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten im Sinne von § 3 Absatz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes von deren Besitzern ein Entgelt nach seinen Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 722-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)" durch die Wörter "vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618)" durch die Wörter " § 2 Nummer 4 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938)" ersetzt.

bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. das Abholen, Sammeln und Befördern von sonstigen Falltieren, "2. das Abholen, Sammeln, Kennzeichnen, Befördern und Verwenden von sonstigen Falltieren,"

bb) Satz 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

alt neu
Der nach § 1 Satz 1 Beseitigungspflichtige trägt die wirtschaftlich notwendigen Kosten für die Beseitigung von Vieh, die nach Abzug der Verwertungserlöse verbleiben. Ist die Beseitigungspflicht nach § 3

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(Stand: 14.11.2022)

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