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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
- Bremen -
Vom 18. Oktober 2022
(Brem.GBl. Nr. 111 vom 03.11.2022 S. 599)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
Das Bremische Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 19. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 541 - 7831-k-1) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Beseitigungspflichtige Körperschaften
Zuständige Körperschaften des öffentlichen Rechts (Beseitigungspflichtige) im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung sind die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Sie nehmen diese Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr. |
" § 1 Einzugsbereiche und Zuständigkeiten
Als Einzugsbereiche im Sinne von § 6 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven bestimmt. Die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne von § 3 Absatz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes obliegen in der Stadtgemeinde Bremen der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, in der Stadtgemeinde Bremerhaven dem Magistrat der Stadt Bremerhaven." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die nach § 1 Satz 1 Beseitigungspflichtigen erheben für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten, die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz an sie abzugeben sind, von deren Besitzern Gebühren und Auslagen; zur Beseitigung gehören das Abholen, Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln und Verarbeiten sowie die endgültige Beseitigung. | "(1) Die zuständige Behörde erhebt für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten im Sinne von § 3 Absatz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes von deren Besitzern Gebühren und Auslagen; zur Beseitigung gehören das Abholen, Sammeln, Kennzeichnen, Befördern, Lagern, Behandeln, Verarbeiten und Verwenden sowie die endgültige Beseitigung." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so erhebt dieser für die Beseitigung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 von tierischen Nebenprodukten, die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz an ihn abzugeben sind, von deren Besitzern ein Entgelt nach seinen Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. | "(2) Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so erhebt dieser für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten im Sinne von § 3 Absatz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes von deren Besitzern ein Entgelt nach seinen Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 722-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)" durch die Wörter "vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618)" durch die Wörter " § 2 Nummer 4 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938)" ersetzt.
bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. das Abholen, Sammeln und Befördern von sonstigen Falltieren, | "2. das Abholen, Sammeln, Kennzeichnen, Befördern und Verwenden von sonstigen Falltieren," |
bb) Satz 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der nach § 1 Satz 1 Beseitigungspflichtige trägt die wirtschaftlich notwendigen Kosten für die Beseitigung von Vieh, die nach Abzug der Verwertungserlöse verbleiben. Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 |
(Stand: 14.11.2022)
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