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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Baumschutzverordnung
Vom 23. Juni 2009
(GBl. Nr. 33 vom 30.06.2009 S. 223)
Aufgrund des § 18 des Bremischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2006 (Brem.GBl. S. 211 - 790-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 467, 469) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Die Baumschutzverordnung vom 5. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 647 - 790-a-6), die durch die Verordnung vom 30. September 2004 (Brem.GBl. S. 476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "die im Flächennutzungsplan als Wald oder Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt sind" durch die Worte "die gemäß § 2 Abs. 1 des Bremischen Waldgesetzes Wald darstellen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Laubbäume" die Worte "einschließlich Schalenobst grundsätzlich" eingefügt und die Zahl "150" durch "120" ersetzt;
bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
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2. Bäume der Gehölzarten Ilex (Stechpalme) und Crataegus (Weiß- oder Rotdorn) mit einem Stammumfang von mindestens 50 cm, | "2. Obstbäume, die keiner erwerbsgärtnerischen Nutzung unterliegen, sowie Bäume der Gehölzarten Ilex (Stechpalme), Taxus (Eibe) und Crataegus (Weiß- oder Rotdorn) mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm," |
cc) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:
"3. Bäume der Gehölzart Salix (Weide) mit einem Stammumfang von mindestens 300 cm sowie als Kopfweiden ausgebildete Bäume der Gehölzart Salix (Weide) mit einem Stammumfang von mindestens 120 cm,"
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. Nadelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 300 cm. | "4. Nadelbäume, außer Taxus (Eibe), mit einem Stammumfang von mindestens 300 cm." |
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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(3) Nicht geschützt sind:
|
" (3) Nicht geschützt sind
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2. § 3 erhält folgende Fassung:
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§ 3 Verbotene Maßnahmen
Es ist verboten, geschützte Bäume oder Teile von ihnen au entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen. |
" § 3 Verbotene Maßnahmen
Es ist verboten, geschützte Bäume oder Teile von ihnen zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen. Das Verbot erstreckt sich auch auf Maßnahmen im Wurzelbereich unterhalb der Krone geschützter Bäume, die zu Beschädigungen oder Beeinträchtigungen führen können." |
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
" (4) In begründeten Fällen kann die untere Naturschutzbehörde die Vorlage eines Gutachtens durch vereidigte und öffentlich bestellte Sachverständige anordnen."
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Die Anträge nach §§ 6 und 7 sind zu begründen und müssen nähere Angaben zum Antragsgegenstand, insbesondere zum Standort, Stammumfang sowie zu Art und Höhe der geschützten Bäume beinhalten. Ferner ist der Standort für die nach § 9 erforderlichen Ausgleichs- oder Ersatzpflanzungen zu benennen. Es kann verlangt werden, dass dem Antrag weitere Unterlagen, beispielsweise Pläne oder Gutachten, beigefügt werden. |
(Stand: 24.03.2021)
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