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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Naturschutzgesetzes

Vom 28. Februar 2006
(GBl. Nr. 15 vom 17.03.2006 S. 107, ber. 24.08.2006 S. 374 06)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Naturschutzgesetzes

Das Bremische Naturschutzgesetz vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2002 (Brem.GBl. S. 108), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt neu gefasst:

" § 1 Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege".

b) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt neu gefasst:

" § 2 Allgemeine Pflicht".

c) Nach der neuen Angabe zu § 2 wird eingefügt:

" § 2a Biotopverbund

§ 2b Land, Forst- und Fischereiwirtschaft".

d) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt neu gefasst:

" § 3 Begriffsbestimmungen".

e) Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt neu gefasst:

"Abschnitt 2 Landschaftsplanung und Umweltbeobachtung" .

f) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt neu gefasst:

" § 4 Aufgaben der Landschaftsplanung, allgemeine Vorschriften".

g) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt neu gefasst:

" § 5 Inhalte der Landschaftsplanung".

h) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt neu gefasst:

" § 7 Aufstellung der Landschaftspläne".

i) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt neu gefasst:

" § 8 Zusammenwirken der Länder bei der Planung".

j) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt neu gefasst:

" § 9 Übergangsvorschrift".

k) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt neu gefasst:

" § 10 Umweltbeobachtung".

l) Nach der Angabe zu § 19 wird eingefügt:

" § 19a Biosphärenreservate

§ 19b Naturparke

§ 19c Nationalparke".

m) Nach der Angabe zu § 22a wird eingefügt:

" § 22b Schutz von Gewässern und Uferzonen".

n) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt neu gefasst:

"Abschnitt 5 Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten".

o) Die Angaben der §§ 27 bis 30 werden wie folgt neu gefasst:

" § 27 Aufgaben des Artenschutzes

§ 28 Allgemeine Vorschriften für den Arten- und Biotopschutz

§ 29 Artenschutzprogramm

§ 30 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen".

p) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt neu gefasst:

" § 34 Betreten von Wald und Flur".

q) Nach der Angabe zu § 34 wird eingefügt:

" § 34a Öffentliche Grünanlagen".

r) Die Angabe zu § 39 wird durch folgende Worte ergänzt:

"und öffentlichen Stellen, Umweltbildung".

s) Die Angabe zu § 42 wird neu gefasst:

" § 42 Naturschutzwacht".

t) In der Angabe zu § 43 wird das Wort "Verbänden" durch das Wort "Vereinen" ersetzt.

u) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt neu gefasst:

" § 44 Rechtsbehelfe von Vereinen".

v) In der Angabe zu § 45 werden die Worte "Mitteilungs- und" vorangestellt.

w) Die Angabe zu § 46 wird gestrichen.

x) In der Angabe zu § 48 werden das Wort und Satzzeichen "Ausnahmen," vorangestellt.

y) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt neu gefasst:

" § 52 Maßnahmen der unteren Naturschutzbehörde".

z) Die Angaben zu den §§ 56 und 57 werden gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege  "Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege"

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, daß
  1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  3. die Pflanzen- und Tierwelt sowie
  4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind.
 "(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
  1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume,
  4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sowie
  5. der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen.  "(2) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist:

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