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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über das Halten von Hunden

Vom 20. Dezember 2005
(GBl. Nr. 60 vom 29.12.2005 S. 635)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Gesetz über das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331 - 2190-b-1), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Mit den in Absatz 3 genannten Hunden darf nicht gezüchtet werden.  "Die in Absatz 3 genannten Hunde dürfen nicht gezüchtet oder sonst vermehrt werden."

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
(6) Gefährliche Hunde sind vom Halter auf seine Kosten durch einen Tierarzt mittels eines Mikrochips dauerhaft und unverwechselbar markieren zu lassen. Ferner ist für Hunde nach Absatz 3 eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und auf Verlangen der Ortspolizeibehörde nachzuweisen.  " (6) Gefährliche Hunde sind vom Halter auf seine Kosten durch einen Tierarzt mittels eines Mikrochips dauerhaft und unverwechselbar markieren zu lassen. Ferner ist für Hunde nach Absatz 3 eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Tatsache der Markierung sowie die Markierungsnummer und der Abschluss der Haftpflichtversicherung sind der Ortspolizeibehörde nachzuweisen."

2. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Gefährliche Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, und Hunde nach § 1 Abs. 3 müssen außerhalb des befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung, einen beißsicheren Maulkorb tragen.  "(2) Einen beißsicheren Maulkorb müssen außerhalb des befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung tragen
  1. gefährliche Hunde nach § 1 Abs. 3,
  2. gefährliche Hunde, die gebissen haben, obwohl sie nach Absatz 1 angeleint waren oder hätten angeleint sein müssen,
  3. gefährliche Hunde, die Menschen oder Tiere in erheblichem Maße verletzt haben.

§ 4 Abs. 4 bis 6 bleibt unberührt."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:

" § 2 Abs. 1 und 2 und § 5 bleiben unberührt."

bb) In Satz 4 (neu) wird die Zahl "2" durch die Zahl "1" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

alt neu
1. a) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstand gegen die Staatsgewalt, eine gemeingefährliche Straftat oder eine Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen, " 1. a) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstands gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat, einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen oder nach § 370 der Abgabenordnung wegen Hinterziehung der Hundesteuer." 

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Der Ortspolizeibehörde ist ein Nachweis über die Erfüllung der Hundesteuerpflicht vorzulegen."

c) In Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort "Tiere" ein Komma gesetzt und die Wörter "um von der Ortspolizeibehörde sichergestellte Hunde" eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

"(1) Bei gefährlichen Hunden, die sich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 als bissig erwiesen haben, soll die Ortspolizeibehörde anordnen, dass der Halter einen Sachkundenachweis innerhalb einer bestimmten Frist zu führen hat. Ferner prüft die Ortspolizeibehörde, ob der Halter über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend ohne dass sich der Hund als bissig erwiesen hat, sofern der Halter wiederholt entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 einen gefährlichen Hund ohne Leine oder ohne Maulkorb geführt hat, entgegen § 3 Abs. 7 einen gefährlichen Hund trotz Aufforderung der Ortspolizeibehörde nicht ausbruchsicher untergebracht oder den Eingang zum Besitztum trotz Aufforderung der Ortspolizeibehörde nicht mit einem Hinweisschild gekennzeichnet oder wiederholt entgegen § 5 Abs. 1 einen Hund in der Öffentlichkeit durch ungeeignete Personen hat führen lassen.

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