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Gesetz über das Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine
- Bremen -
Vom 25. September 2007
(GBl. Nr. 46 vom 05.10.2007 S. 455; 24.01.2012 S. 24; 05.08.2016 S. 434; ber. S. 474 16 *; 20.10.2020 S. 1172 20)
*) Änderung der Ressortbezeichnung
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
§ 1 Verbandsklagerecht
(1) Ein nach § 3 anerkannter rechtsfähiger Verein kann, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung Klage erheben auf Feststellung, dass Behörden des Landes oder der Stadtgemeinden gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes oder gegen Rechtsvorschriften, die auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassen worden sind, verstoßen oder verstoßen haben.
(2) Eine Klage nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn die angegriffene Maßnahme
(3) Der Verein ist nur dann zur Erhebung der Klage nach Absatz 1 befugt, wenn er die zuständige Behörde zuvor schriftlich aufgefordert hat, den behaupteten Rechtsverstoß zu beseitigen und diese der Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten nachkommt. Die Aufforderung muss innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Verein von den Tatsachen, die den behaupteten Rechtsverstoß begründen, Kenntnis erlangt hat.
§ 2 Mitwirkungs- und Informationsrechte
(1) Einem nach § 3 anerkannten rechtsfähigen Verein ist Gelegenheit zur Äußerung bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter einem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften durch die für den Tierschutz zuständigen Behörden des Landes zu geben.
(2) Ein nach § 3 anerkannter rechtsfähiger Verein hat Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über den Tierschutz nach Maßgabe des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes.
§ 3 Anerkennung
(1) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der Verein
Die Anerkennung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 und 3 bis 6 auch einem überregional tätigen Verein mit Sitz außerhalb der Freien Hansestadt Bremen erteilt werden, wenn eine satzungsgemäße Teilorganisation für das Gebiet der Landes besteht und diese für sich genommen die Anforderungen nach Satz 2 Nr. 4 erfüllt.
(2) Die Anerkennung wird von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz für den satzungsgemäßen Aufgabenbereich ausgesprochen; sie gilt für das Gebiet des Landes.
(3) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorlagen und dieser Mangel auch nach Aufforderung nicht beseitigt wird. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. Mit der unanfechtbaren Aufhebung der Anerkennung entfallen die Rechte gemäß §§ 1 und 2.
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 17.03.2021)
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