Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Verwaltungsvorschrift über den Sachkundenachweis nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über das Halten von Hunden
- Bremen -

Vom 24. Januar 2007
(ABl. Nr. 36 vom 06.03.2007 S. 289)



1. Vorbemerkung

Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Halten von Hunden soll die Ortspolizeibehörde in nachfolgenden Fällen anordnen, dass der Halter oder die Halterin - nachfolgend Halter genannt - einen Sachkundenachweis innerhalb einer bestimmten Frist zu führen hat:

  1. bei einem gefährlichen Hund, der sich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 als bissig erwiesen hat
  2. ohne dass sich der Hund als bissig erwiesen hat, sofern der Halter wiederholt entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 einen gefährlichen Hund ohne Leine oder ohne Maulkorb geführt hat, entgegen § 3 Abs. 7 einen gefährlichen Hund trotz Aufforderung durch die Ortspolizeibehörde nicht ausbruchsicher untergebracht oder den Eingang zum Besitztum trotz Aufforderung durch die Ortspolizeibehörde nicht mit einem Hinweisschild gekennzeichnet hat oder wiederholt entgegen § 5 Abs. 1 einen Hund in der Öffentlichkeit durch ungeeignete Personen hat führen lassen.

Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales erlässt nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über das Halten von Hunden die für den Sachkundenachweis erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

Der Sachkundebescheinigung müssen die nachfolgenden Bestimmungen zu Grunde liegen, damit gegenüber der Ortspolizeibehörde der Nachweis der Sachkunde geführt werden kann.

2. Ausbildung und Sachkundeprüfung

2.1 Ausbildung

Vor Ablegen der Sachkundeprüfung ist der Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung des Hundehalters und seines Hundes durch eine anerkannte Person, durch den Besuch einer anerkannten Hundeschule oder einer anderen geeigneten anerkannten Einrichtung zu erbringen.

Die Anerkennung einer zur Ausbildung geeigneten Person, einer geeigneten Hundeschule oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt unter Auflagen, die sicherstellen, dass jede Änderung der für die Anerkennung wesentlichen Voraussetzungen der anerkennenden Behörde zur Prüfung unverzüglich mitgeteilt werden. Die Kriterien der Anerkennung und der Ausbildung werden in Durchführungshinweisen zu dieser Verwaltungsvorschrift festgelegt und von der zuständigen Behörde überprüft. Die Anerkennung wird auf 5 Jahre befristet und bezeichnet die Personen namentlich.

In der Ausbildung werden unter Berücksichtigung der vorgegebenen Inhalte der Sachkundeprüfung insbesondere folgende Gebiete vermittelt:

Die Ausbildung muss der Hundehalter gemeinsam mit seinem Hund absolvieren. Eine Abgabe des Hundes an Dritte zur Unterrichtung ist grundsätzlich unzulässig und bedarf im Ausnahmefall der Genehmigung durch die Ortspolizeibehörde.

Der Nachweis über die theoretische und praktische Ausbildung des Halters und seines Hundes hat in Form einer Bescheinigung mit Bewertung/Einschätzung von Hund und Halter zu erfolgen. Aus den Unterlagen sollen Art, Schwerpunkte und Dauer sowie prüfungsrelevante Besonderheiten des Hund-/Halterteams aus der Ausbildung hervorgehen.

Zweitschriften dieser Unterlagen sind 10 Jahre lang ab Ausstellung der Bescheinigung aufzubewahren.

2.2 Sachkundeprüfung

Die Prüfung für den Sachkundenachweis dürfen nur von sachverständigen Stellen oder sachverständigen Personen durchgeführt werden, die vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales anerkannt worden sind. Die Kriterien werden in Durchführungshinweisen zu dieser Verwaltungsvorschrift festgelegt. Die Anerkennung erfolgt unter Auflagen, die sicherstellen, dass jede Änderung der für die Anerkennung wesentlichen Voraussetzungen der anerkennenden Behörde unverzüglich zur Prüfung mitgeteilt werden. Die Anerkennung wird auf 5 Jahre befristet und bezeichnet die Personen namentlich.

Die Termine der Sachkundeprüfung sind der Ortspolizeibehörde im Voraus mitzuteilen. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der bestandene theoretische Teil ist Voraussetzung zum Ablegen des praktischen Teiles. Durch die Sachkundeprüfung soll festgestellt werden, ob der zu prüfende Halter über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, den betroffenen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht.

Die Sachkundebescheinigung gilt jeweils nur in Bezug auf den Hund, mit dem der praktische Teil der Sachkundeprüfung erfolgt ist. Die Ortspolizeibehörde kann in begründeten Einzelfällen vom theoretischen Teil der Prüfung absehen, sofern dieser Prüfungsteil bereits bestanden wurde.

Die Sachkundebescheinigung ist vom Prüfer zu unterzeichnen. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Prüfer, dass die Sachkundeprüfung nach dieser Verwaltungsvorschrift durchgeführt worden ist und der Hundehalter zum Zeitpunkt der Prüfung theoretisch und praktisch in der Lage war, seinen Hund jederzeit so zu kontrollieren, dass von diesem keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht.

Zum praktischen Teil der Prüfung zugelassen sind nur Hunde mit einem Alter von mindestens 12 Monaten. Bei Hunden im fortgeschrittenen Alter liegt es im Ermessen der Ortspolizeibehörde, ob mit dem Hund noch das Ablegen des praktischen Teils erforderlich ist oder aufgrund z.B. des altersbedingten Gesundheitszustandes des Hundes erlassen werden kann. Ist es der zu prüfenden Person auf Grund einer körperlichen Behinderung nicht möglich, alle Teile der praktischen Prüfung durchzuführen, kann der Prüfer Übungen, die Schwierigkeiten bereiten, abwandeln.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion