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Regelwerk, Naturschutz

Feldordnungsgesetz
- Bremen -

Vom 13. April 1965
(Brem.GBl. 23.04.1965 S. 71; 29.04.1969 S. 53; 08.09.1970 S. 94; 18.12.1974 S. 351; 20.12.1976 S. 341; 17.09.1979 S. 345; 18.12.1990 S. 469; 13.10.1992 S. 607; 28.09.1999 S. 469; 27.06.2000 S. 237; 04.12.2001 S. 393; 22.06.2004 S. 313; 27.04.2010 S. 315; 02.08.2016 S. 434; 14.03.2017 S. 121; 30.03.2021 S. 300 21)
Gl.-Nr.: 45-b-1



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich 21

(1) Feld im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundstücke, insbesondere Äcker, Wiesen, Weiden, Gärten, Obstanlagen und Baumschulen.
  2. Deiche, soweit sie nicht als öffentliche Grünanlage nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege gewidmet sind,
  3. Baumbestände, Heide, Moor- und Ödflächen,
  4. Wege, Gräben, Dämme, Böschungen, Hecken und Plätze, die an Grundstücke oder Anlagen der in Nummer 1 bis 3 bezeichneten Art angrenzen.

(2) Vieh im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Hausgeflügel.

§ 2 Verhältnis zu anderen Straf- und Bußgeldvorschriften

Dieses Gesetz ist nur anzuwenden, wenn die in den §§ 4 bis 7 bezeichneten Handlungen nicht

  1. nach den §§ 123, 321, 326 des Strafgesetzbuches bestraft werden können,
  2. nach anderen Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft werden können, es sei denn, der angerichtete Schaden beträgt weniger als 10 Euro,
  3. nach den Vorschriften des Naturschutzrechts mit Geldbuße geahndet werden können.

§ 3 Allgemeine Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten

(1) Die in den §§ 4 bis 7 bezeichneten Ordnungswidrigkeiten können, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, mit einer Geldbuße geahndet werden.

(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über das unbefugte Benutzen von Grundstücken ( § 4 Abs. 1 Nrn. 3-5) können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde.

II. Abschnitt
Einzelne Ordnungswidrigkeiten

§ 4 Unbefugtes Betreten und Benutzen von Grundstücken

Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

  1. ein nicht eingefriedigtes genutztes Grundstück entgegen einem ausdrücklich erklärten oder ortsüblich kenntlich gemachten zulässigen Verbot des Berechtigten betritt oder trotz zulässiger Aufforderung des Berechtigten nicht verläßt,
  2. über einen Acker, dessen Bestellung begonnen hat, oder über einen bestellten Garten oder Acker oder vor beendeter Ernte über eine Wiese geht,
  3. auf einem Feld reitet, mit einem Fahrzeug oder Ackergerät fährt oder wendet oder Vieh treibt, es sei denn, daß er durch die schlechte Beschaffenheit eines vorbeiführenden, dem Gemeingebrauch dienenden Weges oder ein Hindernis auf dem Wege dazu gezwungen ist,
  4. auf einem Feld Vieh weidet oder weiden läßt,
  5. auf einem Feld Zelte aufschlägt, Wohnwagen oder andere Fahrzeuge aufstellt oder Boote an Land zieht.

§ 5 Feldschädigung

Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

  1. Bäume, Sträucher, Pflanzen, Feld- oder Gartenfrüchte oder zum Schutz von Bäumen und Sträuchern dienende Pfähle oder Vorrichtungen beschädigt,
  2. Privatwege oder die dazugehörigen Einrichtungen beschädigt, verunreinigt oder ihre Benutzung erheblich erschwert,
  3. Zeichen, die zur Absperrung von Grundstücken oder Wegen oder zur Bezeichnung eines Wasserstandes dienen, Wegweiser, Schilder zur Kennzeichnung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten, Einfriedigungen, Hecken, Geländer, elektrische Weidezäune oder zur Sperrung von Wegen oder Eingängen in eingefriedigte Grundstücke oder zur Verhütung von Unglücksfällen aufgestellte Vorrichtungen entfernt, umwirft, beschädigt, unkenntlich, unwirksam oder unbrauchbar macht, verändert oder nachahmt,
  4. das zur Bewässerung eines Feldes dienende Wasser ableitet oder Gräben, Wälle, Rinnen oder andere zur Be- und Entwässerung eines Feldes dienende Anlagen verändert, beschädigt oder beseitigt.

§ 6 Feldunfug

Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

  1. auf ein Feld Sand, Steine, Schutt, Erde oder Unrat wirft oder bringt,
  2. Tore oder andere zur Sperrung von Wegen oder Eingängen in eingefriedigte Felder dienende Vorrichtungen, die er geöffnet hat, offenstehen läßt.
  3. aufgeschichtete oder zusammengebrachte landwirtschaftliche Erzeugnisse umwirft, zerstreut, vom Standort entfernt oder ihrer Stützen beraubt,
  4. fremde, auf einem Feld zurückgelassene Ackergeräte benutzt.

§ 7 Feldgefährdung 21

Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

  1. sein Vieh oder ihm zur Beaufsichtigung anvertrautes Vieh außerhalb eingefriedigter Felder ohne gehörige Aufsicht oder ohne genügende Sicherheit läßt,

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