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Regelwerk, Tierschutz

BremBHV1-VO - Bremische Verordnung zum Schutz
der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1

- Bremen -

Vom 19. April 2005
(GBl. Nr. 19 vom 28.04.2005 S. 144; 27.04.2010 S. 311aufgehoben)


zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 79 Abs. 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit

des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) verordnet der Senat:

§ 1

Rinder, die nicht BHV1-frei im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der BHV1-Verordnung in der Fassung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2727) sind, dürfen nicht auf öffentlichen Wegen getrieben oder im Freien gehalten werden. Satz 1 gilt nicht

  1. für Rinder eines Betriebes, der nach Nummer 2 des Runderlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 24. Januar 2000 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 100) dem Programm zum Schutz vor BHV1-Infektionen (Anlage 1 des Runderlasses) beigetreten ist und die Anforderungen einhält, und
  2. für Rinder eines Bestandes, der insgesamt gegen eine Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 geimpft (Grundimmunisierung) worden ist und entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers nachgeimpft wird.

§ 2

Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat die Impfung eines Rindes gegen eine BHV1-Infektion unter Angabe der Ohrmarkennummer, des verwendeten Impfstoffes und des Impfdatums unverzüglich zu dokumentieren und diese Unterlagen zusammen mit dem Register für Rinderhaltungen nach § 24 i der Viehverkehrsverordnung aufzubewahren und dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen auf Verlangen vorzulegen.

§ 3

Reagenten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 der BHV1-Verordnung sind von der Tierhalterin oder dem Tierhalter unverzüglich nach Vorliegen des Befundes im Register für Rinderhaltungen nach § 24 i der Viehverkehrsverordnung in der Spalte Bemerkungen durch die Angabe "BHV1" zu kennzeichnen. Die Reagenten sind so zu halten, dass sie nicht in Berührung mit Rindern anderer Bestände kommen können. Satz 2 gilt nicht für Transporte, bei denen alle Rinder unmittelbar zur Schlachtung befördert werden.

§ 4

Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Satz 1 ein Rind auf öffentlichen Wegen treibt oder im Freien hält,
  2. entgegen § 2 eine Impfung nicht, nicht vollständig oder nicht unverzüglich dokumentiert,
  3. entgegen § 2 die Unterlagen nicht aufbewahrt,
  4. entgegen § 3 Satz 1 einen Reagenten nicht oder nicht unverzüglich nach Vorliegen des Befundes im Register für Rinderhaltung nach § 24i der Viehverkehrsverordnung in der Spalte Bemerkungen durch die Angabe "BHV1" kennzeichnet oder
  5. entgegen § 3 Satz 2 einen Reagenten so hält, dass er mit einem Rind eines anderen Bestandes in Berührung kommen kann.

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 76 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

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