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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Zuständigkeits- und Vollzugsgesetzes
- Bayern -

Vom 23. Dezember 2024
(GVBl. Nr. 24 vom 30.12.2024 S. 641)


§ 1
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Zuständigkeits- und Vollzugsgesetzes

Art. 17 des Land- und forstwirtschaftlichen Zuständigkeits- und Vollzugsgesetzes (ZuVLFG) vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 695, BayRS 7801-1-L), das durch § 1 Abs. 56 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden vor dem Wort "Verzinsung" die Wörter "Kleinbetragsregelungen für Forderungen und" eingefügt.

2. Dem Wortlaut wird folgender Abs. 1 vorangestellt:

"(1) Ungeachtet der Regelungen von § 10 Abs. 1 und 2 des Marktorganisationsgesetzes (MOG) soll bei den Interventionen und Maßnahmen des Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 eine Aufhebung des Bewilligungsbescheids unterbleiben, wenn der dadurch entstehende Rückforderungsbetrag 500 Euro nicht übersteigt."

3. Der bisherige Wortlaut wird Abs. 2 und in Satz 3 werden die Wörter "des Marktorganisationsgesetzes" durch die Angabe "MOG" ersetzt.

4. Folgender Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Zinsen sind bei einer Rückforderung von Interventionen und Maßnahmen des Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 nur zu erheben, wenn der Gesamtzinsanspruch mehr als 250 Euro beträgt."

§ 2
Weitere Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Zuständigkeits- und Vollzugsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Zuständigkeits- und Vollzugsgesetz ( ZuVLFG) vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 695, BayRS 7801-1-L), das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 17a

Art. 17a Änderung weiterer Rechtsvorschriften

(1) Die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Verordnung vom 22. November 2022 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:

" § 33a Einkommensteuergesetz

(1) Zuständig für die Erteilung der Bescheinigung über die Betriebsaufgabe zum Zweck der Strukturverbesserung nach § 14a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

(2) Zuständig für die amtliche Anerkennung von forstwirtschaftlichen Betriebsgutachten im Sinn des § 68 Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 ist das Bayerische Landesamt für Steuern."

2. Dem § 54 werden die folgenden §§ 52, 52a, 52b, 52c, 52d, 53, 53a und 53b vorangestellt:

" § 52 Pflanzenschutzrecht

(1) Zuständig für die Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG), des Pflanzengesundheitsgesetzes (PflGesG), der nach diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union auf den Gebieten des Pflanzenschutzes und der Pflanzengesundheit ist vorbehaltlich abweichender Regelung die Landesanstalt für Landwirtschaft.

(2) Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich Landnutzung sind zuständig für den Vollzug

  1. des § 4 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung für eine Tätigkeit im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 PflSchG,
  2. des § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 Satz 3 und 4 PflSchG, sofern nicht die Sachkunde für eine Tätigkeit im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PflSchG alleiniger Verfahrensgegenstand ist,
  3. des § 12 Abs. 2 Satz 3 PflSchG, soweit sich die Genehmigung auf den Zuständigkeitsbereich eines Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit zusätzlichen Aufgaben im Bereich Landnutzung beschränkt,
  4. der § 3 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 2 Satz 2 und § 23 Abs. 5 PflSchG,
  5. der Verordnung über die Durchführung von Kontrollen an Pflanzenschutzgeräten,
  6. des § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung.

Hinsichtlich Satz 1 Nr. 1 besteht eine landesweite Zuständigkeit jedes sachlich zuständigen Amtes. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unabhängig von der Übertragung zusätzlicher Aufgaben zuständig, sofern eine Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PflSchG alleiniger Verfahrensgegenstand ist. Im Fall des Satzes 3 findet Satz 2 Anwendung. Für den Vollzug von § 9 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 PflSchG ist unbeschadet der Zuständigkeit der Landesanstalt für Landwirtschaft jedes Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig.

(3) Im Bereich des Forstwesens sind zuständig

  1. die unteren Forstbehörden für den Vollzug
    1. der §§ 3, 8, 11, 13, 16 Abs. 2 PflSchG,
    2. des § 5 PflGesG,
    3. des § 4a Abs. 2 der Pflanzenbeschauverordnung,
    4. der Art. 67 Abs. 1 UnterAbs. 2 und 3 sowie Art. 68 in Verbindung mit Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
    5. der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung.

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