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Regelwerk

Schutz des Europäischen Netzes "Natura 2000"
- Bayern -

Vom 4. August 2000
(AllMBl. 2000 S. 544; 31.05.2016 S. 1555)
791-U


Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wirtschaft, Verkehr und Technologie, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit sowie für Landesentwicklung und Umweltfragen - Nr. 62-8645.4-2000121

An die Kreisverwaltungsbehörden
die unteren Bauaufsichtsbehörden
die Regierungen
die Direktionen für ländliche Entwicklung
die Forstämter
die Forstdirektionen

nachrichtlich an.

die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften
die Landkreise
die Bezirke

Die Bekanntmachung dient der zweckmäßigen und einheitlichen Umsetzung der FFH-Richtlinie im Freistaat Bayern.

1. Ziel der FFH-Richtlinie

Die EG-Richtlinie 92/43/EWG des Rates vorn. 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206, S. 7) zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) verfolgt das Ziel, ein kohärentes europäisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" zu errichten und zu erhalten. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie umfassen ("Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung" / FFH-Gebiete). Der Fortbestand eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet muss gewährleistet sein. Den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten wird Rechnung getragen.

Das Europäische Netz "Natura 2000" umfasst auch die aufgrund der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutz-Richtlinie) ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete ("Europäische Vogelschutz-Gebiete").

2 Rechtsgrundlagen

Durch die §§ 19a bis 19f Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wurde die FFH-Richtlinie in deutsches Recht auf Bundesebene umgesetzt.

 Folgende Vorschriften aus dem BNatSchG gelten gemäß § 4 Satz 3 BNatSchG unmittelbar:

Soweit Behörden des Bundes Entscheidungen über Projekte im Sinn des § 19a Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG treffen, gilt nach § 4 Satz 4 BNatSchG abweichend von Satz 3 auch § 19c BNatSchG unmittelbar.

§ 19a Abs. 2 BNatSchG enthält die grundlegenden Begriffsdefinitionen.

Durch die Vorschriften des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG)

wurden die bundesrechtlichen Rahmenvorschriften landesrechtlich umgesetzt.

Die sich aus dem BNatSchG ergebenden unmittelbaren Pflichten des Freistaates Bayern (z.B. § 19b Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3, § 19c Abs. 5) sind im BayNatSchG nicht wiederholt.

Für die Umsetzung der FFH-Richtlinie sind noch folgende, in anderen Gesetzen enthaltene Vorschriften maßgebend:

Die in der FFH- und der Vogelschutz-Richtlinie enthaltenen besonderen artenschutzrechtlichen~ Bestimmungen, die nicht unmittelbar dem Aufbau und dem Schutz des Europäischen Netzes "Natura 2000" dienen, sind nicht Gegenstand dieser Vollzugsbekanntmachung.

3 Gebietskulisse für das Verschlechterungsverbot

3.1 Gebietskulisse nach amtlicher Bekanntgabe

Zentrale Bedeutung unter den Schutzvorschriften für FFH- und Vogelschutz-Gebiete nimmt das in Art. 13c BayNatSchG enthaltene Verschlechterungsverbot ein. Dieses gilt kraft Gesetzes ab Bekanntmachung der zum Europäischen Netz "Natura 2000" gehörenden Gebiete im Bundesanzeiger durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (§ 19b Abs. 4 BNatSchG). Mit dieser Bekanntmachung ist nach derzeitiger Erkenntnis nicht vor dem Jahr 2001 zu rechnen.

3.2 Vorwirkung der Richtlinie

Bereits jetzt besteht jedoch ein Schutz für die betreffenden Gebiete. Dies leitet sich unmittelbar aus dem in Artikel 10 des EG-Vertrages festgelegten Grundsatz des gemeinschaftsfreundlichen Verhaltens und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ab.

Kern der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist, dass es den Mitgliedstaaten verwehrt ist, sich bei der gebotenen Umsetzung von Richtlinien auf ihr eigenes vertragswidriges Verhalten, insbesondere durch nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Umsetzung, zu berufen.

Auch nach der deutschen Rechtsprechung besteht die Pflicht, die Ziele einer Richtlinie, d.h. hier der FFH-Richtlinie, nicht zu unterlaufen. Zu dieser Pflicht zählt es, nicht durch eigenes Verhalten gleichsam vollendete Tatsachen zu schaffen, die später die Erfüllung der aus der Beachtung der Richtlinie erwachsenden europäischen Vertragspflichten unmöglich machen.

Deshalb treten bis zur Bekanntmachung im Bundesanzeiger für Maßnahmen und Projekte des Staates oder der Kommunen sowie für Planungen an die Stelle der im Bundesanzeiger zu veröffentlichenden Gebiete die vom Freistaat Bayern in einer ersten Tranche bereits gemeldeten Gebiete sowie die vom bayerischen Ministerrat zur Meldung an die Kommission beschlossene Gebietsliste der zweiten Tranche. Diese Gebiete werden im Allgemeinen Ministerialblatt (AllMBl), zusätzlich durch Aushang der Karten im Maßstab 1:25000 bei den von der Gebietsmeldung betroffenen Kreisverwaltungsbehörden und Kommunen bekannt gemacht.

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