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VNPWaldR 2007 - Richtlinien über Zuwendungen nach dem Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm Wald
- Bayern -
Vom 30. März 2010
(AllMBl. Nr. 4 vom 29.04.2010 S. 113aufgehoben)
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Az.: 64h-U8633.1-2006/4-48 und F2-NW 264-2310
Der Freistaat Bayern gewährt für Waldumweltmaßnahmen und die naturschutzorientierte Bewirtschaftung von Wäldern im Sinn des Art. 2 BayWaldG Zuwendungen nach diesen Richtlinien und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen mit dem Ziel, naturschutzfachlich bedeutsame und gefährdete Waldlebensräume und an diese Lebensräume gebundene Arten langfristig zu erhalten.
Grundlagen dieser Richtlinien sind
Anlage zuVNPWaldR 2007
1. Zuwendungszweck
Ziel der VNPWaldR 2007 ist es, in Wäldern im Sinn von Art. 2 BayWaldG
2. Gegenstand der Zuwendung
Folgende Maßnahmen können gefördert werden:
2.1 Erhalt und Wiederherstellung von Stockausschlagswäldern
Gefördert werden
2.1.1 der Erhalt und Wiederherstellung des Stockausschlagswaldes ( siehe Anlage),
2.1.2 Stockhiebe und Pflegehiebe
sowie gegebenenfalls weitere Bewirtschaftungsmaßnahmen in Verbindung mit naturschutzfachlichen Vorgaben ( siehe Anlage).
2.2 Erhalt und Schaffung von lichten Waldstrukturen Gefördert wird
2.2.1 der Ausgleich für entgangenen Holzertrag in aufgelichteten Wäldern ( siehe Anlage),
2.2.2 die nach naturschutz- und forstfachlichen Vorgaben festgelegte Entnahme von Gehölzen ( siehe Anlage),
2.2.3 die extensive Beweidung auf Allmendweiden, Brennen, Heimweideflächen und Hutewäldern in Wäldern v. a. mit Schafen bzw. Rindern ( siehe Anlage).
2.3 Erhalt von Alt- bzw. Biotopbäumen
Gefördert wird der Erhalt von Alt- bzw. Biotopbäumen ( siehe Anlage).
2.4 Belassen von Totholz
Gefördert wird das Belassen von Totholz ( siehe Anlage).
2.5 Erhalt von Biberlebensräumen
Gefördert wird der Ausgleich für die entgangene forstliche Nutzung und Veränderung der Standortverhältnisse auf den vom Biber überstauten und vernässten Bereichen.
2.6 Nutzungsverzicht
Gefördert wird der Ausgleich für den Verzicht auf forstliche Bewirtschaftungsmaßnahmen in prioritären Waldlebensräumen gemäß der FFH-Richtlinie sowie in Erlenbruchwäldern und im Umgriff von Horststandorten besonders störungsempfindlicher Vogelarten ( siehe Anlage).
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigt sind:
Abweichend davon können bei überbetrieblich durchgeführten Maßnahmen von den beteiligten Waldbesitzern beauftragte Vereine, Verbände (z.B. anerkannte Naturschutzvereine gemäß Art. 42 BayNatSchG) und Vereinigungen von Waldeigentümern als Maßnahmenträger antragsberechtigt sein. Antragsteller, die nicht Eigentümer einer beantragten Fläche sind, werden nur mit schriftlicher Einverständniserklärung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers gefördert.
3.2 Nicht antragsberechtigt sind: - andere Mitgliedstaaten,
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Allgemeine Anforderungen
Maßnahmen werden nur gefördert, wenn
Vorrangig werden Maßnahmen zur Umsetzung des Europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 sowie des BayernNetzNatur gefördert.
Maßnahmen, die nicht über die sachgemäße Waldbewirtschaftung hinausgehen, können nicht gefördert werden.
4.2 Gebietskulisse
Die Förderung ist auf die folgende Gebietskulisse beschränkt:
Bei allen Gebietskulissen können Flächen, die in räumlichem Zusammenhang mit den jeweils genannten Kulissen stehen und die sonstigen Fördervoraussetzungen erfüllen, in die Förderung einbezogen werden.
Ausnahmen von der Beschränkung auf vorstehende Gebietskulisse:
4.3 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Maßnahme Nr. 2.1 "Erhalt und Wiederherstellung von Stockausschlagswäldern"
Maßnahme Nr. 2.2 "Erhalt und Schaffung von lichten Waldstrukturen"
Maßnahme Nr. 2.3 "Erhalt von Alt- bzw. Biotopbäumen"
Maßnahme Nr. 2.4 "Belassen von Totholz" Förderfähig sind:
4.4 Ausschluss der Förderung
Für dieselbe Maßnahme darf keine Förderung aus anderen Programmen in Anspruch genommen werden (vgl. Art. 17 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 2 BayHO, VV Nr. 3.6 zu Art. 23 BayHO).
Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist ausgeschlossen, wenn
Privatrechtlich vereinbarte Bewirtschaftungsbeschränkungen (z.B. in Pacht-/Nutzungsüberlassungsverträgen) zwischen natürlichen Personen stehen der staatlichen Förderung nach dem VNP Wald nicht entgegen.
Die Inhalte von Fachplänen des Naturschutzes, z.B. Managementpläne für Natura 2000-Gebiete, Pf ege- und Entwicklungspläne oder Gutachten (wie z.B. Zustandserfassungen für Schutzgebiete) sowie die Erhaltungsziele für Natura 2000-Gebiete sind ebenfalls keine rechtlichen Verpflichtungen, die zu einem Förderausschluss führen.
4.5 Mehrfachförderung
4.5.1 Folgende Kombinationen von Waldumweltmaßnahmen nach VNP Wald sind möglich:
2.1.1 | Erhalt und Wiederherstellung des Stockausschlagswaldes | 2.3 | Erhalt von mindestens sechs Alt- bzw. Biotopbäumen je ha |
2.2.1 | Ausgleich für entgangenen Holzertrag in ausgelichteten Wäldern | 2.3 | Erhalt von mindestens sechs Alt- bzw. Biotopbäumen je ha |
2.3 | Erhalt von mindestens sechs Alt- bzw. Biotopbäumen je ha | 2.1.1 | Erhalt und Wiederherstellung des Stockausschlagswaldes |
2.2.1 | Ausgleich für entgangenen Holzertrag in ausgelichtenen Wäldern | ||
2.4 | Belassen von Totholz | ||
2.4 | Belassen von Totholz | 2.3 | Erhalt von mindestens sechs Alt- bzw. Biotopbäumen je ha |
4.5.2 Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen Förderprogrammen auf Flächen mit VNP Wald-Maßnahmen ist nur zulässig, wenn
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Art der Förderung
Die Förderung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. Im Falle der Nr. 2.2.2 "Entnahme von Gehölzen" kann sie auch im Wege der Anteilfinanzierung erfolgen.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
5.2.1 Festbetragsfinanzierung
In den Fällen, in denen die Förderung im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung erfolgt, liegen den Zuwendungen Kostenpauschalen zugrunde.
5.2.2 Anteilfinanzierung
In dem Fall, in dem die Förderung im Wege einer Anteilfinanzierung erfolgt,
Eine Anteilfinanzierung der Maßnahme ist nur möglich, wenn die Kostenpauschale aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalles nicht anwendbar ist (z.B. aufgrund besonderer Standortverhältnisse).
5.3 Höhe der Zuwendung
5.3.1 Höhe der Fördersätze
Die Höhe der Fördersätze ist in der Anlage aufgeführt. Es handelt sich um Förderhöchstsätze.
Die Höhe der Förderung für die Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 "Erhalt und Wiederherstellung des Stockausschlagswaldes" ist abhängig davon, ob der Überführungsverzicht bzw. die Wiederherstellung Mittelwald oder Niederwald betrifft. Die Differenzierung erfolgt nach der Umtriebszeit.
Die Höhe der Förderung für die Maßnahmen nach Nr. 2.1.2 "Entnahme des Unterholzes und Pflege" ist abhängig davon, ob es sich um
handelt.
Die Höhe der Förderung für die Maßnahmen nach Nr. 2.2.1 "Ausgleich für entgangenen Holzertrag in aufgelichteten Wäldern" erfolgt nach dem Reduktionsprozent der Grundfläche und der führenden Baumart in den im Rahmen der Fördermaßnahme aufgelichteten Wäldern bzw. nach der Kategorie "Moorwald".
Die Höhe der Förderung für die Maßnahmen nach Nr. 2.2.2 "Entnahme von Gehölzen" richtet sich nach dem Arbeitsverfahren.
Die Höhe der Förderung für die Maßnahmen nach Nr. 2.2.3 "Extensive Beweidung auf Allmendweiden, Brennen, Heimweideflächen und Hutewäldern in Wäldern v. a. mit Schafen bzw. Rindern" ist abhängig davon, in welcher Förderkulisse die extensive Waldweide stattfindet.
Die Höhe der Förderung für die Maßnahmen nach Nr. 2.4 "Belassen von Totholz" ist von der Anzahl der zu belassenden Bäume oder Baumteile abhängig.
Die Höhe der Förderung für die Maßnahmen nach Nr. 2.6 "Nutzungsverzicht" ist von den führenden Baumarten der Bestände abhängig, in denen auf die forstliche Nutzung verzichtet wird.
5.3.2 Bagatellgrenze
Förderbeträge unter 100 Euro/Antrag und Jahr werden nicht bewilligt.
6. Sonstige Bestimmungen
Bei im Rahmen der Antragstellung zu erstellenden Plänen, Konzepten, Gutachten u. Ä. sind jeweils die Inhalte förderrechtlich verbindlich, die in das zwischen der unteren Naturschutzbehörde und dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten abgestimmte Maßnahmenblatt, das Teil des Förderbescheids ist, übernommen werden.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn der Art. 23 und 44 BayHO. Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften zu diesen Artikeln (VV und VVK) und die jeweils anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P, ANBest-K), soweit im Zuwendungsbescheid und in diesen Richtlinien nichts anderes bestimmt ist.
Die in den allgemeinen Nebenbestimmungen genannten Prüfrechte stehen auch den Organen der Europäischen Union zu.
Für die Maßnahmen Nrn. 2.2.1, 2.2.3, 2.3, 2.4, 2.5, 2.6 beginnt die zeitliche Bindung des Zuwendungszwecks nach VV und VVK Nr. 4.2.3 zu Art. 44 BayHO und sämtliche sonstigen mit der Maßnahme verbundenen Verpflichtungen am 1. Januar des Jahres der erstmaligen Gewährung der Zuwendung. Die Verpflichtungen enden am 31. Dezember vier Kalenderjahre später.
Die Bindungsfrist für die Maßnahme Nr. 2.1.1 (Erhalt und Wiederherstellung des Stockausschlagswaldes) beginnt im Antragsjahr 2007 am 15. Mai 2007, ab 2008 am 15. Mai im Folgejahr und endet nach fünf Jahren am 14. Mai. Ab Verpflichtungsbeginn 2010 beginnen alle Waldumweltmaßnahmen zum 1. Januar des jeweiligen Jahres.
Die Maßnahmen Nrn. 2.1.2 und 2.2.2 unterliegen keiner Bindungsfrist.
7. Verfahren
7.1 Antragstellung
Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Die Anträge sind vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsbehörde auf den jeweils gültigen Antragsformularen einzureichen.
Dem Erstantrag sind die darin geforderten Unterlagen (z.B. Maßnahmenblatt, Arbeitsplan, Pachtverträge und Einverständniserklärung des Eigentümers bzw. Pächters) beizufügen.
Für Maßnahmen mit mehrjährigen Verpflichtungen (Nrn. 2.1.1, 2.2.1, 2.2.3, 2.3, 2.4, 2.5, 2.6) müssen als Zahlungsvoraussetzung ab dem zweiten Jahr jährliche Zahlungsanträge eingereicht werden.
Bewilligungsbehörde ist das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF).
Der Antragstellung soll - soweit erforderlich - eine gemeinsame fachliche Beratung der Waldbesitzerin bzw. des Waldbesitzers durch die örtlich zuständige Untere Naturschutzbehörde (UNB) und das AELF vorausgehen. Inhalt der Beratung sind insbesondere die naturschutzfachliche Zielsetzung, die zum Erhalt des ökologisch wertvollen Zustands zu erbringenden Leistungen und die Förderfläche.
7.2 Antragsprüfung
Das AELF prüft den Antrag insbesondere auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Antragsunterlagen sowie die Beachtung forstrechtlicher und -fachlicher Voraussetzungen. Es ermittelt ferner die Höhe der Zuwendung für die beantragten Maßnahmen.
Im Rahmen der Antragsprüfung beteiligt das AELF die örtlich zuständige UNB. Diese prüft und bestätigt die naturschutzrechtlichen und -fachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Maßnahme im Hinblick auf den Zuwendungszweck. Weiterhin gibt die UNB aus ihrem Mittelkontingent die entsprechenden Fördermittel frei.
7.3 Maßnahmenbeginn
Mit den Maßnahmen darf erst begonnen werden, wenn eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn (ZvM) oder ein Bewilligungsbescheid vorliegt. Als Maßnahmenbeginn ist grundsätzlich das Datum der Vergabe des Auftrags oder bei Eigenleistung der Beginn der Gehölzentnahme zu sehen.
Kann eine Maßnahme nicht bis Ende November des der Antragstellung folgenden Jahres begonnen werden, wird die ZvM grundsätzlich unwirksam.
Wird eine Maßnahme nicht bis zu dem in der ZvM angegebenen Datum begonnen, kann vor Ablauf ein begründeter schriftlicher Antrag auf Verlängerung dieser Frist gestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.
7.4 Bewilligung
Die Bewilligung durch das AELF setzt die Zustimmung der UNB und deren Mittelfreigabe voraus (siehe Nr. 7.2).
Wird eine Maßnahme nicht bis zu dem im Bewilligungsbescheid angegebenen Datum fertiggestellt, kann aufgrund eines begründeten schriftlichen Verlängerungsantrages die Gültigkeit der Bewilligung verlängert werden.
7.5 Verwendungsnachweis
Die Fertigstellung der Maßnahmen Nrn. 2.1.2 (Stock- und Pflegehiebe) und 2.2.2 (Entnahme von Gehölzen) ist der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Gleichzeitig ist die Zahlung des Rechnungsbetrags mittels Zahlungsnachweis und Originalrechnung zu belegen.
7.6 Auszahlung
Eine Zuwendung wird grundsätzlich erst dann zur Auszahlung freigegeben, wenn die Fördervoraussetzungen vorliegen bzw. die Maßnahme fertiggestellt ist und ein Abnahmeprotokoll vorliegt.
Bei den Maßnahmen Nrn. 2.1.2 (Stock- und Pflegehiebe) und 2.2.2 (Entnahme von Gehölzen) wird ganzjährig ausgezahlt.
Bei den übrigen Maßnahmen erfolgt die Auszahlung in der Regel im September jeden Jahres.
Die Bewilligungsbehörde legt die Höhe der zur Auszahlung freizugebenden Gesamtzuwendung auf der Grundlage des Prüfergebnisses im Abnahmeprotokoll fest. Bei der Berechnung der Zuwendung wird auf volle Euro abgerundet. Die Zuwendung wird auf die im Antrag bzw. Verwendungsnachweis/ Zuschussabruf angegebene Bankverbindung ausgezahlt.
7.7 Aufhebung eines Bewilligungsbescheides, Rückforderungen, Sanktionen
Die vollständige oder teilweise Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf oder Eintritt einer auflösenden Bedingung) von Bewilligungsbescheiden, die Rückerstattung gewährter Zuwendungen und ggf. die Verhängung einer Sanktion richten sich nach den für die Zuwendung einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den im jeweiligen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen und Nebenbestimmungen.
Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.
7.8 Regelungen zu Cross Compliance
Die Maßnahmen Nrn. 2.1.1, 2.2.1, 2.2.3, 2.3, 2.4, 2.5, 2.6 fallen unter die Cross Compliance Bestimmungen. Die Antragssteller teilen deshalb sowohl mit dem Erstantrag als auch mit den jährlichen Zahlungsanträgen Cross Compliancerelevante Angaben mit. Auf die einschlägigen Bestimmungen in der Broschüre "Cross Compliance" des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird verwiesen
7.9 Subventionsbetrug
Die Zuwendungen nach diesen Richtlinien sind Subventionen im Sinn des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Gesetzes gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen ( SubvG vom 29. Juli 1976, BGBl I S. 2034, 2037) in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht (Bayerisches Subventionsgesetz - BaySubvG -, BayRS 453-1-W). Bei Verdacht auf Subventionsbetrug erfolgt eine Mitteilung an die zuständige Staatsanwaltschaft.
8. Einvernehmen
Die Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Finanzen und - soweit erforderlich - mit dem Bayerischen Obersten Rechnungshof.
9. Schlussbestimmungen
Für Flächen, für die bereits eine Verpflichtung aufgrund einer Förderung nach den "Richtlinien über Bewirtschaftungsverträge des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen (Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm Wald - VNPWaldR)" vom 17. November 2004 oder eine Zweckbindung aufgrund einer Förderung nach den "Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes, der Landschaftspflege sowie der naturverträglichen Erholung in Naturparken (Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien - LNPR)" vom 5.Dezember 2003 besteht, ist eine Förderung nach den "Richtlinien über Zuwendungen nach dem Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm Wald (VNPWaldR 2007)" ausgeschlossen.
Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2014. Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und für Landwirtschaft und Forsten "Richtlinien über Zuwendungen nach dem Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm Wald (VNPWaldR 2007)" vom 24. Mai 2007 (AllMBl S. 286) außer Kraft.
Anlage zuVNPWaldR 2007 |
Maßnahmen | Förderhöchstsatz | ||||
2.1 | Erhalt und Wiederherstellung von Stockausschlagswäldern | ||||
2.1.1 | Erhalt und Wiederherstellung des Stockausschlagswaldes | ||||
2.1.1.1 | Erhalt und Wiederherstellung eines Mittelwaldes mit Umtriebszeit bis einschließlich 30 Jahre | 70 Euro/ha/Jahr | |||
2.1.1.2 | Erhalt und Wiederherstellung eines Mittelwaldes mit Umtriebszeit über 30 Jahre | 50 Euro/ha/Jahr | |||
2.1.1.3 | Erhalt und Wiederherstellung eines Niederwaldes mit Umtriebszeit bis einschließlich 25 Jahre | 40 Euro/ha/Jahr | |||
2.1.2 | Entnahme des Unterholzes und Pflege 1 | ||||
2.1.2.1 | Stockhieb (motormanuell) | 600 Euro/ha | |||
2.1.2.2 | Stockhieb (voll mechanisiert) | 160 Euro/ha | |||
2.1.2.3 | Pflegehieb (Jugendpflege) | 250 Euro/ha | |||
2.2 | Erhalt und Schaffung von lichten Waldstrukturen | ||||
2.2.1 | Ausgleich für entgangenen Holzertrag in aufgelichteten Wäldern | ||||
Reduktion der Grundfläche | Moorwälder | Buche, Eiche, Edel- laubholz | Kiefer | Weichlaubholz | |
>= 75 % | 200 Euro/ha/Jahr | 120 Euro/ha/Jahr | 160 Euro/ha/Jahr | 80 Euro/ha/Jahr | |
50-74 % | 150 Euro/ha/Jahr | 90 Euro/ha/Jahr | 120 Euro/ha/Jahr | 60 Euro/ha/Jahr | |
30-49 % | 75 Euro/ha/Jahr | 45 Euro/ha/Jahr | 60 Euro/ha/Jahr | 40 Euro/ha/Jahr | |
2.2.2 | Entnahme von Gehölzen (Kombination innerhalb der Maßnahme nicht möglich, Ausnahme Nr. 2.2.2.4) |
||||
2.2.2.1 | Fällen von Bäumen mit einem Brusthöhendurchmesser (BHD) von über 7 cm. Die gefällten Bäume verbleiben im Wald. |
1 Euro/Baum | |||
2.2.2.2 | Fällen und Kleinschneiden der Bäume. Die Teile verbleiben im Wald mit einem BHD von über 7 cm. |
2 Euro/Baum | |||
2.2.2.3 | Fällen und Aufarbeiten von Bäumen mit einem BHD von über 7 cm. Das Material wird entnommen. |
2 Euro/Baum | |||
2.2.2.4 | Rücken der gefällten Bäume (kombinierbar mit Nr. 2.2.2.3) | 15 Euro/fm | |||
2.2.2.5 | Nicht über Pauschalförderung abzuwickelnde Auflichtungsmaßnahmen | bis zu 90 % der förderfähigen Kosten (ohne MwSt) | |||
2.2.3 | Extensive Beweidung auf Allmendweiden Brennen, Heimweideflächen und Hutewäldern in Wäldern v. a. mit Schafen bzw. Rindern |
||||
2.2.3.1 | Erstdurchgang in Kulisse 1, d. h. in Bergwäldern bisher beweideter Heimweideflächen im Alpengebiet nach LEP Bayern (nach Fachgutachten) | 120 Euro/ha/Jahr | |||
2.2.3.2 | Erstdurchgang in Kulisse 2, d. h. außerhalb Kulisse 1 (nach Fachgutachten) | 270 Euro/ha/Jahr | |||
2.2.3.3 | Zweitdurchgang im Rahmen der mobilen Koppelhaltung in Kulisse 2 (nach Fachgut- achten) | 125 Euro/ha/Jahr | |||
2.3 | Erhalt von Alt- bzw. Biotopbäumen | ||||
Erhalt von mind. sechs Alt- bzw. Biotopbäumen/ha | 80 Euro/ha/Jahr | ||||
2.4 | Belassen von Totholz | ||||
2.4.1 | Über sieben Bäume, Baumteile/ha | 40 Euro/ha/Jahr | |||
2.4.2 | Über 20 Bäume, Baumteile/ha | 70 Euro/ha/Jahr | |||
2.5 | Erhalt von Biberlebensräumen | ||||
Ausgleich für die entgangene forstliche Nutzung auf Waldflächen, die an ein vom Biber genutztes Gewässer angrenzen bzw. auf der Biber erkennbare Auswirkungen auf die Waldflächen verursachen. | 150 Euro/ha/Jahr | ||||
2.6 | Nutzungsverzicht | ||||
2.6.1 | Vollständiger Nutzungsverzicht bei Buche, Eiche, Edellaubholz, Kiefer, Fichte, Tanne, Roterle | 80 Euro/ha/Jahr | |||
2.6.2 | Vollständiger Nutzungsverzicht bei Weichlaubholz, übrige Erlenarten | 40 Euro/ha/Jahr | |||
1) Die Berechnung des Entgelts richtet sich nach der bearbeiteten Teilfläche. |
ENDE | |
(Stand: 06.07.2018)
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