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Regelwerk

Tierseuchenbekämpfung Kontrolluntersuchungen auf Brucellose und Leukose der Rinder
- Bayern -

Vom 9. Dezember 2005
(AllMBl. 2006 S. 4aufgehoben 05)
Gl.-Nr.: 2091.1-UG



Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Az.: 44-G8756-2005/2-1

Die Einführung des Enzymimmuntests (ELISA) in die serologische Diagnostik der Brucellose und Leukose der Rinder ermöglicht, die serologischen Untersuchungen zur Aufrechterhaltung des Status eines Rinderbestandes als amtlich anerkannt brucellosefreier beziehungsweise als leukoseunverdächtiger Bestand rationeller und insgesamt kostengünstiger zu gestalten.

Diese Möglichkeiten bestehen für Milchviehbetriebe, deren Bestand an Rindern über zwei Jahre zu mehr als einem Drittel aus Milchkühen besteht.

Für das Untersuchungsverfahren gelten die folgenden Regelungen:

1. Zusammenwirken der beteiligten Behörden und Organisationen

Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens wirken der Milchprüfring Bayern e. V (Milchprüfring), das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheitsdienst Bayern e. V (TGD), die Kreisverwaltungsbehörden und die Bayerische Tierseuchenkasse zusammen.

2. Organisation und Ablauf des Untersuchungsverfahrens

2.1 Milchprüfring

Der Milchprüfring entnimmt die Bestandsmilchproben und stellt sie in seinem Zentrallabor bereit.

2.2 Untersuchungsstellen

Die Untersuchungen werden in den Analyse- und Diagnostikzentren Nord und Süd des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und im Zentralinstitut des TGD in Grub durchgeführt (Untersuchungsstellen).

Die Untersuchungsstellen legen in Absprache mit dem Milchprüfring den Zeitpunkt der Probeentnahmen fest und übernehmen die Bestandsmilchproben vom Zentrallabor des Milchprüfrings.

Die Untersuchungsstellen teilen den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden alle nicht negativen Untersuchungsergebnisse unverzüglich mit (Einzelbefunde).

Der Datenaustausch zwischen dem Milchprüfring und den Untersuchungsstellen erfolgt über einen EDVgestützten Datenverbund.

2.3 Kreisverwaltungsbehörden

Die Kreisverwaltungsbehörden

3. Bayerische Tierseuchenkasse

Die Bayerische Tierseuchenkasse übernimmt nach Maßgabe ihrer Leistungssatzung die Kosten für die Durchführung von Untersuchungen auf Brucellose und Leukose. Ausgenommen von der Kostenübernahme sind insbesondere Verrichtungen, die im Rahmen von Ermittlungen nach § 11 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes sowie anlässlich von Exporten, Marktbeschickungen und Gewährschaftsuntersuchungen anfallen.

4. Schlussbestimmungen Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2009.

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 28. Juni 1991 (AllMBl. S. 475) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005

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