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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Forstverwaltungs-Kostenbeitrags-Gesetzes und des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 26. Oktober 2016
(GBl. Nr. 20 vom 07.11.2016 S. 577)



Artikel 1
Änderung des Forstverwaltungs-Kostenbeitrags-Gesetzes

In § 1 Absatz 2 Satz 1 des Forstverwaltungs-Kostenbeitrags-Gesetzes in der Fassung vom 25. Januar 1994 (GBl. S. 137, 138), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2003 (GBl. S. 159) geändert worden ist, werden nach der Angabe " (Efm D.o.R.)" die Wörter "zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer" und nach der Angabe "25 Euro" die Wörter "(zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer)" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes

Das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 550), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 33 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Konzeption muss wildtierökologische Erkenntnisse beachten, sich insbesondere auf den Lebensraum des Schalenwildes beziehen und mindestens 2500 Hektar jagdbare Fläche umfassen. "Die Konzeption muss wildtierökologische Erkenntnisse beachten, sich insbesondere auf den Lebensraum des Schalenwildes beziehen und mindestens 1.500 Hektar jagdbare Fläche bei Rehwild und mindestens 2.500 Hektar jagdbare Fläche bei den übrigen Schalenwildarten umfassen."

2. § 41 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst und folgender Satz angefügt:

alt neu
Abweichend von Satz 1 sind die Jagd auf Schwarzwild im Wald bis zu einem Abstand von 200 Metern vom Waldaußenrand und in der offenen Landschaft sowie das Aufsuchen und Nachstellen im Rahmen der Ausbildung von Jagdhunden zulässig.  "Abweichend von Satz 1 ist die Jagd auf Schwarzwild im äußeren Waldstreifen bis zu einem Abstand von 200 Metern vom Waldaußenrand und in der offenen Landschaft in den Monaten März und April zulässig; bei geschlossener oder durchbrochener Schneedecke ist die Jagd auf Schwarzwild im gesamten Wald und in der offenen Landschaft im Monat März zulässig. Ebenfalls zulässig ist das Aufsuchen und Nachstellen im Rahmen der Ausbildung von Jagdhunden."

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 161735

ENDE

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