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Regelwerk

Änderungstext

VwVgH - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde

Vom 16. Februar 2011
(GABl. Nr. 3 vom 30.03.2011 S. 162)


Die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH) vom 15. Dezember 2003 (GABl. 2004, S. 166) ist nach der Vorschriftenanordnung vom 23. November 2004 (GABl. 2005, S. 194) zum 31. Dezember 2010 außer Kraft getreten.

Die Verwaltungsvorschrift wird hiermit in der im GABl. 2004, S. 166 veröffentlichten Form mit folgenden Änderungen mit Wirkung vom 1. Januar 2011 neu erlassen:

1. Nr. 1.2.1 wird folgender Satz angefügt:

≫Einer Verhaltensprüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH bedarf es deshalb nicht, wenn das Verhalten des Hundes einen der in § 2 PolVOgH genannten Tatbestände verwirklicht hat, seine konkrete Gefährlichkeit also erwiesen ist.≪

2. Nr. 1.2.2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anhaltspunkte für Kreuzungen im Sinne von § 1 Abs.2 PolVOgH weisen insbesondere solche Hunde auf, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von zumindest einer der genannten drei Rassen abstammen könnten und mit ihnen insbesondere nach Körpergröße, Gewicht und Beißkraft vergleichbar sind.   ≫Anhaltspunkte für Kreuzungen im Sinne von § 1 Abs. 2 PolVOgH weisen insbesondere solche Hunde auf, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von zumindest einer der genannten drei Rassen abstammen können und mit ihnen insbesondere nach Körpergröße, Gewicht und Beißkraft vergleichbar sind. Die Einstufung als Kampfhund entfällt, wenn der Halter nachweisen kann, dass beide Elterntiere nicht einer der in § 1 Abs. 2 PolVOgH aufgeführten Rassen angehören. Sofern Zweifel verbleiben, ob der Hund trotz vorliegender Anhaltspunkte als Kreuzung im Sinne des § 1 Abs. 2 PolVOgH anzusehen ist, kann durch die Ortspolizeibehörde die Einholung eines Gutachtens angeordnet werden. Die Kosten trägt der Hundehalter, wenn sich der Hund als Kreuzung erweist oder der Hundehalter insbesondere durch Verschleierung der Erkenntnislage oder Verstoß gegen Sorgfaltspflichten bei der Hundehaltung Anlass zu der weiteren Überprüfung gegeben hat.≪

3. Nr. 1.4.1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Ortspolizeibehörde prüft die Anmeldeformulare zur Prüfung auf Vollständigkeit und registriert den Hund mit seiner Kennzeichnung.  ≫Die Ortspolizeibehörde prüft die Anmeldeformulare auf Vollständigkeit und registriert den Hund mit seiner Kennzeichnung.≪

folgender Satz 5 wird angefügt:

≫Örtlich nicht zuständige Behörden dürfen die Verhaltensprüfung im Auftrag der örtlich zuständigen Ortspolizeibehörde und den betroffenen Kreispolizeibehörden durchführen.≪

4. Nr. 1.4.4 werden die folgenden Sätze 5 und 6 angefügt:

≫Hunde, die den praktischen Teil einer Verhaltensprüfung im Sinne des § 1 Abs. 4 PolVOgH nicht bestanden haben, können jedoch zur Prüfung zugelassen werden, wenn von einer positiven Verhaltensänderung auszugehen ist, zum Beispiel nach Halterwechsel, Nachweis einer sachkundigen Schulung oder Verhaltenstherapie.

Gleiches gilt für Hunde nach § 1 Abs. 2 und 3 PolVOgH, die aufgrund eines einmaligen Vorfalls als ≫Kampfhunde≪ eingestuft wurden.≪

5. Nr. 1.4.5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für die Entscheidung über die Eigenschaft als Kampfhund bei Hunden, die sich bislang nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung aufgehalten haben und nicht nur vorübergehend dort verbleiben sollen, kann die zuständige Ortspolizeibehörde von der Regel abweichen, eine Verhaltensprüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH zu verlangen, wenn eine behördliche Feststellung eines anderen Bundeslandes über die Eigenschaft als Kampfhund nach den oben in Nummern 1.1.1 und 1.1.2 aufgeführten Kriterien bereits vorliegt. Diese kann die Feststellung der Eigenschaft als Kampfhund sowohl positiv als auch negativ zum Inhalt haben. Anlass für das Verlangen einer erneuten Verhaltensprüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH besteht bei Anhaltspunkten für ein späteres aggressives oder gefährliches Verhalten des Hundes, das noch nicht zur Feststellung seiner Kampfhundeeigenschaft führt (vergleiche Nummern 1.2.1, 1.4.3 und 1.4.4).

Vorübergehend im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 4 PolVOgH ist ein Aufenthalt, dessen Dauer drei Monate nicht überschreitet.

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