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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Fischereigesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 18. November 2008
(GBl. Nr. 15 vom 21.11.2008 S. 388)



Der Landtag hat am 5. November 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Fischereigesetzes

Das Fischereigesetz für Baden-Württemberg vom 14. November 1979 (GBl. S. 466, ber. 1980 S. 136), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "47," gestrichen.

2. In § 13 Abs. 2 werden die Worte "Bewirtschaftungsplan ( § 30 Abs. 1)" durch die Worte "Hegeplan ( § 21a Abs. 2)" ersetzt.

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Erlaubnis ersetzt die Genehmigung nach § 33 Abs. 4 Satz 1 des Naturschutzgesetzes. "Die Erlaubnis ersetzt diejenige nach § 44 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes."

b) Absatz 4 Satz 2

Betrifft die Aussetzung der Hegepflicht einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk, ist die Fischereigenossenschaft vor der Entscheidung zu hören.

wird gestrichen.

c) Absatz 5

(5) Ist die Verpflichtung nach Absatz 4 ausgesetzt, hat der Fischereiberechtigte oder der Pächter die Vornahme von Hegemaßnahmen durch die Fischereigenossenschaft oder den von ihr bestimmten Dritten zu dulden.

wird aufgehoben.

4. In § 19 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort "Bewirtschaftungsplanes" durch das Wort "Hegeplanes" ersetzt.

5. In § 21 Abs. 2 werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Der Erlaubnisvertrag erlischt, wenn dem Berechtigten der Fischereischein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn der Berechtigte nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Fischereischeins die Erteilung eines neuen Fischereischeins beantragt hat oder wenn ihm die Erteilung eines neuen Fischereischeins unanfechtbar abgelehnt worden ist. "Der Erlaubnisvertrag erlischt, wenn der berechtigten Person der Fischereischein unanfechtbar entzogen oder die Erteilung eines neuen Fischereischeins unanfechtbar abgelehnt worden ist."

6. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

" § 21a Fischereibezirk

(1) Soweit es aus Gründen der Hege erforderlich ist, kann das Ministerium durch Rechtsverordnung zusammenhängende Abschnitte von Gewässern zu Fischereibezirken erklären.

(2) Legen die Fischereiberechtigten eines Fischereibezirks nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Bildung der Fischereibehörde einen Plan über die geeigneten Hegemaßnahmen (Hegeplan) vor, kann die Fischereibehörde auf deren Kosten die zur Hege des Fischbestands erforderlichen Maßnahmen treffen."

7. Der Vierte Abschnitt ( §§ 22 bis 30)

Vierter Abschnitt
Fischereibezirk, Fischereigenossenschaft

§ 22 Fischereibezirk

(1) Die Fischereibehörde kann Fischereibezirke bilden, wenn dies zur Erhaltung des Fischbestandes und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen fischereilichen Nutzung erforderlich ist. Die Abgrenzung der Fischereibezirke ist so vorzunehmen, dass der Fischereibezirk eine fischereibiologische Einheit möglichst ganz umfasst sowie eine sinnvolle Bewirtschaftung zulässt. Die Bildung, Änderung und Aufhebung eines Fischereibezirks sind im Staatsanzeiger bekannt zu machen.

(2) Erstreckt sich der Fischereibezirk auf den Bezirk mehrerer Fischereibehörden, wird die zuständige Behörde durch das Ministerium bestimmt.

(3) Steht das Fischereirecht innerhalb eines Fischereibezirks nur einer natürlichen oder juristischen Person zu, handelt es sich um einen Eigenfischereibezirk. Die übrigen Fischereibezirke sind gemeinschaftliche Fischereibezirke.

§ 23 Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehören, bilden eine Fischereigenossenschaft. Die Fischereigenossenschaft ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die von der Fischereibehörde beaufsichtigt wird. Die §§ 120 bis 124 der Gemeindeordnung sowie § 22 Abs. 2 des Gesetzes gelten entsprechend.

(2) Der Anteil der Mitglieder an den Lasten sowie das Stimmrecht der Mitglieder bestimmen sich nach dem Wert der Fischereirechte. Die Genossenschaftsversammlung kann in der Satzung einen anderen Maßstab unter angemessener Berücksichtigung des Werts der Fischereirechte bestimmen. Jedes Mitglied muss mindestens eine Stimme besitzen. Mehr als zwei Fuenftel der Stimmen dürfen auf ein Mitglied nicht entfallen.

(3) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen, aus dem das Stimmrecht und der Anteil an den Lasten für das einzelne Mitglied hervorgehen müssen.

(4) Steht das Fischereirecht mehreren Personen zu, so können sie die Rechte aus dem Fischereirecht innerhalb der Genossenschaft nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Für die Verpflichtungen haften sie als Gesamtschuldner. Soweit die Berechtigten keinen gemeinschaftlichen Vertreter bestellt haben, kann die Fischereigenossenschaft Handlungen, die sie gegenüber Inhaber des Fischereirechts vorzunehmen hat, gegenüber einem Berechtigten wirksam vornehmen.

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