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Regelwerk, Tierschutz

AGTierNebG - Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 19. März 2020
(GBl. Nr. 8 vom 03.04.2020 S. 141)



Archiv: 2004

Der Landtag hat am 11. März 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich und Gesetzeszweck

Dieses Gesetz dient der Umsetzung und Durchführung des Rechts der Europäischen Union sowie des Bundesrechts im Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte.

§ 2 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 2 TierNebG sind:

  1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium als oberste Verwaltungsbehörde,
  2. die Regierungspräsidien als höhere Verwaltungsbehörden und
  3. die unteren Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Behörden nach Absatz 1 Nummer 3 zuständig. Dies gilt auch für die Vollstreckung der von den übergeordneten Behörden erlassenen Verwaltungsakte.

(3) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, davon abweichend einzelne Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wenn und soweit dies zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder wegen der Bedeutung der Maßnahmen für eine wirksame Umsetzung des Tierische Nebenprodukterechts zweckmäßig ist.

(4) Die übergeordneten Behörden können im Rahmen ihrer Fachaufsicht im Einzelfall oder in mehreren gleichgelagerten Fällen Angelegenheiten der nachgeordneten Behörden zur notwendigen Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen an sich ziehen und die erforderlichen Maßnahmen im eigenen Namen treffen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn in Fällen kreisübergreifender, landesweiter und landesübergreifender Bedeutung eine einheitliche Wahrnehmung der Dienstaufgaben durch eine übergeordnete Behörde erforderlich ist.

§ 3 Beseitigungspflicht

(1) Die Stadt- und Landkreise als Beseitigungspflichtige sind zuständige Behörden im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 TierNebG. Sie nehmen diese Aufgabe als weisungsfreie Pflichtaufgabe wahr. Das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit bleibt unberührt.

(2) Im Rahmen ihrer Beseitigungspflicht sind die Beseitigungspflichtigen nach Absatz 1 auch zuständige Behörde für

  1. die Entgegennahme der Meldungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 TierNebG,
  2. die Entgegennahme abgelieferter verendeter Tiere nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 TierNebG und die Geltendmachung der Überlassung der tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte nach § 7 Absatz 4 Satz 1 TierNebG,
  3. die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung und Lagerung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 TierNebG, die Abholung nach § 8 Absatz 2 TierNebG und die Geltendmachung der Unterstützung nach § 8 Absatz 3 Satz 2 TierNebG und
  4. die Abholung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte nach § 9 Absatz 2 TierNebG.

(3) Die Beseitigungspflichtigen nach Absatz 1 können sich zur Erfüllung ihrer Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 1 Satz 4 TierNebG mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Dritter bedienen. Die Beauftragung von Dritten nach § 3 Absatz 1 Satz 4 TierNebG setzt voraus, dass diese einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage im Sinne des § 3 Absatz 3 TierNebG betreiben.

(4) Tierkörper von Heimtieren gemäß Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1; ber. ABl. L 348 vom 04.12.2014, S. 31), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2019/1009 (ABl. L170 vom 05.06.2019, S. 1) geändert worden ist, untermallen nicht der Einzugsbereichsregelung nach § 4 Absatz 1 und unterliegen nicht der Beseitigungspflicht durch die gemäß § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes zuständige Behörde, wenn sie

  1. auf hierfür besonders zugelassenen Plätzen vergraben oder
  2. auf eigenem Gelände, nicht jedoch in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze, unter einer mindestens 50 cm starken Erdschicht vergraben werden.

§ 4 Einzugsbereiche

(1) Die Einzugsbereiche werden nach § 6 Absatz 1 TierNebG vom für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium nach Anhörung der Beseitigungspflichtigen durch Rechtsverordnung bestimmt.

(2) Das in § 3 Absatz 1 Satz 1 TierNebG bezeichnete Material kann mit Zustimmung des Regierungspräsidiums auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Einzugsbereiche behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden, wenn

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