umwelt-online: SchALVO - Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung - Baden-Württemberg (2)

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Bestimmungen zur Ausbringung von Wirtschaftsdüngern und Sekundärrohstoffdüngern Anlage 3
(zu § 5 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b)

1. Flüssige Wirtschaftsdünger, Geflügelkot und flüssige Sekundärrohstoffdünger

Für die spätesten Ausbringungstermine nach der letzten Ernte und für früheste Ausbringungstermine zur Folgenutzung gelten folgende Bestimmungen.

  Nutzungs- und Standortverhältnisse Ausbringungstermine und maximal zulässige Düngermengen
spätester Termin nach letzter Ernte
(max. 40 kg anrechenbarer Stickstoff oder 80 kg Gesamtstickstoff pro Hektar)
frühester Termin zur Folgenutzung
(Stickstoff nach Bedarf)
1. Dauergrünland und überwinterndes Feldfutter
(ohne Leguminosen)
30. Oktober 1. Februar
2. Winterraps, jedoch nicht auf A-Böden, wenn Kartoffeln als Vorfrucht oder nach Vorfrüchten mit stickstoffreichen Ernteresten 15. September
3. Wintergerste, jedoch nicht auf A-Böden, wenn Kartoffeln als Vorfrucht oder nach Vorfrüchten mit stickstoffreichen Ernteresten zur Saat
4. Winterweizen, Triticale Dinkel, Winterroggen, sonstige überwinternde Kulturen keine Ausbringung
5. Strohrotte ohne nachfolgende Begrünung keine Ausbringung entfällt
6. Getreidestrohrotte mit nachfolgender Begrünung auf B-Böden zur Strohrotte
7. Getreidestrohrotte mit nachfolgendem Feldfutter als Zweitfrucht, wenn noch im gleichen Jahr mindestens eine Schnittnutzung erfolgt zur Strohrotte entfällt
8. Bestehende winterharte Zwischenfrüchte (Begrünung), wenn keine Stickstoffgabe zur Strohrotte erfolgte, und nicht nach Kartoffeln und Vorfrüchten mit stickstoffreichen Ernteresten 15. September
9. Feldgras und sonstiges Feldfutter als Zweitfrucht, wenn zur Strohrotte keine Stickstoffgabe erfolgte 15. September 1. Februar
10. Sommerungen als Folgenutzung keine Ausbringung 1. Februar,
bei Mais: 1. März
11. Moor- und Anmoorböden keine Ausbringung

Die Lagerzeiten und die sich daraus ergebenden Kapazitäten zur Lagerung der Wirtschaftsdünger müssen mindestens so groß sein, dass die oben genannten Ausbringungsbestimmungen eingehalten werden können. Die gesamte betriebliche Lagerzeit kann auch durch Abgabe von flüssigen Wirtschaftsdüngern an andere Betriebe oder durch Nutzung von Lagerkapazitäten in Fremd- oder Gemeinschaftsbehältern erreicht werden. Die entsprechende Vorgehensweise ist der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen.

2. Festmist, Hopfenhäcksel und feste Sekundärrohstoffdünger

Zur Düngung mit Festmist, Hopfenhäcksel und festen Sekundärrohstoffdüngern gelten folgende Bestimmungen:

  Nutzungs- und Standortverhältnisse Frühest mögliche Ausbringungstermine und maximal zulässige Düngermengen
nach der letzten Ernte
(max. 40 kg anrechenbarer Stickstoff oder 160 kg Gesamtstickstoff pro Hektar)
im Frühjahr
(Stickstoff nach Bedarf)
1. Dauergrünland und überwinterndes Feldfutter
(ohne Leguminosen)
vorgezogene Ausbringung

ab 1. Dezember

1. Februar
2. Winterweizen, Triticale Dinkel, Winterroggen, sonstige überwinternde Kulturen
3. Frühe Sommerung im Folgejahr
4. Wintergerste
Winterraps
zur Saat
5. Späte Sommerungen (Mais, Hackfrüchte) 1. Januar 1. März
6. Strohrotte ohne nachfolgende Begrünung keine Ausbringung entfällt
7. Getreidestrohrotte mit nachfolgender Begrünung auf B-Böden auf die Stoppel entfällt
8. Winterharte Zwischenfrüchte (Begrünung), wenn keine Stickstoffgabe zur Strohrotte erfolgte zur Saat entfällt
9. Feldgras, sonstiges Feldfutter zur letzten Schnittnutzung ohne Nutzung im Folgejahr keine Ausbringung entfällt
10. Moor- und Anmoorböden 1. Februar
11. Nach Vorfrüchten mit stickstoffreichen Ernteresten und nach Kartoffeln 1. Februar
12. Hopfen 6 Wochen vor dem Schneiden

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Bestimmungen zu Begrünungsmaßnahmen, zur Einarbeitung von Begrünungspflanzen, Bodenbearbeitung und Grünland Anlage 4
(zu § 5 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c und d)

1 Begrünung

1.1 Begrünungsgebot

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