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Regelwerk, Naturschutz

Pflanzenschutzmittel-Ausnahmeverordnung
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Freien

- Baden-Württemberg -

Vom 27. Juli 1999
(GBl. 1999 S. 363)



Auf Grund von § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vom 17. Dezember 1990 (GBl. S. 426) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Verkehr verordnet:

§ 1

(1) Von dem Verbot, Pflanzenschutzmittel im Freien außerhalb landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen anzuwenden, wird die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die keine oder ausschließlich die in Absatz 2 genannten Wirkstoffe enthalten, für

  1. Hausgärten, Kleingärten und sonstige Gärten,
  2. begrünte Dachflächen und Fassaden,
  3. Park- und Grünanlagen,
  4. Sportanlagen,
  5. Friedhöfe und
  6. Balkonbepflanzungen

ausgenommen, soweit biologische, mechanische oder biotechnische Maßnahmen nicht ausreichen. Die Ausnahme gilt mit den in Absatz 2 für einzelne Wirkstoffe genannten Einschränkungen.

(2) Wirkstoffe nach Absatz 1 sind

  1. von den Insektiziden (Mittel gegen Insekten)
    1. Apfelwickler-Granulosevirus,
    2. Bacillus thuringiensis,
    3. Butocarboxim, nur als Stäbchen, Sticks oder Zäpfchen,
    4. Dimethoat, nur als Rosenpflaster, Stäbchen, Sticks oder Zäpfchen,
    5. Imidacloprid, nur als Stäbchen,
    6. Kaliseife,
    7. Mineralöl zur Austriebsspritzung und gegen Schildläuse und Spinnmilben,
    8. Pheromone,
    9. Piperonylbutoxid zusammen mit Pyrethrine,
    10. Pirimicarb,
    11. Rapsöl;
  2. von den Fungiziden (Mittel gegen Pilzkrankheiten)
    1. Azoconazol,
    2. Bitertanol,
    3. Carbendazim,
    4. Dichlofluanid,
    5. Fenarimol,
    6. Fosethyl,
    7. Grünkupfer,
    8. Imazalil,
    9. Iprodion,
    10. Lecithin,
    11. Schwefel,
    12. Thiabendazol,
    13. Triadimefon,
    14. Triforin;
  3. von den Molluskiziden (Mittel gegen Nacktschnecken)
    1. Eisen-III-phosphat,
    2. Metaldehyd.

Dabei dürfen nur Kleinpackungen in Verbindung mit Einrichtungen, die eine genaue Dosierung ermöglichen, verwendet werden; Kleinpackungen sind Packungen, deren Inhalt für höchstens 500 Quadratmeter ausreicht und bei bestimmungsgemäßer Anwendung innerhalb eines Jahres verbraucht ist. Satz 2 gilt nicht für die Anwendung durch Betriebe des Gartenbaus und des Garten- und Landschaftsbaus sowie andere Einrichtungen mit entsprechenden Aufgaben, sofern der Anwender über den Sachkundenachweis nach § 10 des Pflanzenschutzgesetzes verfügt.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Freien vom 24. Januar 1991 (GBl. S. 81), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. März 1996 (GBl. S. 345), außer Kraft.

(2) § 1 Abs.2 Satz 1 Nr.3 Buchstabe b tritt am 31.Dezember 2000 außer Kraft.

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