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Legehennenbetriebsregister-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen
Vom 13. Dezember 2008
(GBl. Nr. 1 vom 23.01.2009 S. 1; 23.02.2017 S. 99 17; 21.12.2021 S. 1 22)
Überschrift geändert 22
Auf Grund von § 5 Abs. 3 und 4 sowie § 12 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. S.159) wird verordnet:
§ 1 Allgemeine Zuständigkeit
Zuständige Behörden nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12. September 2003 (BGBl. I S.1894), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2008 (BGBl. I S. 130), sind die unteren Verwaltungsbehörden, soweit nicht in dieser Verordnung oder für die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Legehennenbetriebsregistergesetzes genannten Rechtsakte eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.
§ 2 Besondere Zuständigkeit 17 22
Abweichend von § 1 ist zuständige Behörde
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 24.01.2022)
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