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BHV1-Schutzverordnung
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zum vorbeugenden Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1
- Baden-Württemberg -
Vom 22. Februar 2015
(GBl. Nr. 3 vom 27.02.2015 S. 101; 21.12.2021 S. 1 22)
Überschrift geändert 22
Auf Grund von § 38 Absatz 9 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 2 und § 26 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Nummer 1 der Subdelegationsverordnung MLR vom 17. Februar 2004 (GBl. S. 115) wird verordnet:
§ 1 Beauftragung von Betreuungstierärztinnen und Betreuungstierärzten
Tierhalterinnen und Tierhalter mit Rinderbeständen auf dem Gebiet des Landes Baden-Württemberg (Tierhalterinnen und Tierhalter) haben eine Tierärztin (Betreuungstierärztin) oder einen Tierarzt (Betreuungstierarzt) für die erforderlichen tierärztlichen Probenahmen, Untersuchungen und Impfungen gemäß der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung) in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3521), geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388, 390), zu beauftragen.
§ 2 Auskunftserteilung und Mitwirkung
Tierhalterinnen und Tierhalter haben der zuständigen Behörde die zur Durchführung der Probenahmen, Untersuchungen und Impfungen erforderlichen Angaben zu machen und die erforderliche Hilfe zu leisten. Insbesondere haben sie die Angaben nach Anlage 1 dieser Verordnung gegenüber der zuständigen Behörde zu machen und bei einem Wechsel der Betreuungstierärztin oder des Betreuungstierarztes unverzüglich Name und Anschrift der künftigen Betreuungstierärztin oder des künftigen Betreuungstierarztes mitzuteilen.
§ 3 Impfnachweise
Tierhalterinnen und Tierhalter sowie Betreuungstierärztinnen und Betreuungstierärzte haben über alle durchgeführten Impfungen einzeltierbezogene Nachweise zu führen. Die Betreuungstierärztinnen und Betreuungstierärzte haben der zuständigen Behörde unverzüglich nach erfolgter Impfung die einzeltierbezogenen Impfnachweise vorzulegen.
§ 4 Untersuchungen
(1) Als Untersuchungseinrichtung für Untersuchungen gemäß § 2a der BHV1-Verordnung wird das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendorf - Diagnostikzentrum bestimmt.
(2) Für die erforderlichen BHV1-Untersuchungen nach § 1 und Absatz 3 sind von den Betreuungstierärztinnen und Betreuungstierärzten ab 1. Januar 2016 aus dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier Datenbank) erstellte Untersuchungsanträge zu verwenden.
(3) In Sanierungsbeständen (Rinderbestände mit Reagenten gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 der BHV1-Verordnung) haben Tierhalterinnen und Tierhalter, zusätzlich zu den regelmäßigen Kontrolluntersuchungen nach Abschnitt II der Anlage 1 der BHV1-Verordnung, bei einer Stichprobe von Tieren, die in direktem Kontakt mit Reagenten stehen (Kontaktgruppe), von der zuständigen Behörde in mindestens halbjährlichem Abstand Zwischenuntersuchungen durchführen zu lassen. Zur Berechnung der Stichprobengröße für Zwischenuntersuchungen nach Satz 1 ist der Probenschlüssel in Anlage 2 dieser Verordnung zu verwenden.
§ 5 Reagenten
(1) Reagenten gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 der BHV1- Verordnung sind nach Mitteilung des Untersuchungsergebnisses unverzüglich dauerhaft von den Tierhalterinnen und Tierhaltern als solche mit einer roten Ohrmarke mit der Aufschrift "BHV1" zu kennzeichnen.
(2) In Sanierungsbeständen ist die Bedeckung im Natursprung oder die künstliche Besamung von Reagenten verboten.
(3) Tierhalterinnen und Tierhalter haben bis zum 31. März 2015 alle bis zu diesem Zeitpunkt bekannten Reagenten gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 der BHV1-Verordnung aus ihren Rinderbeständen zu entfernen. Werden ab dem 1. April 2015 Reagenten in einem Rinderbestand festgestellt, so haben die Tierhalterinnen und Tierhalter diese unverzüglich zu entfernen.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann das Regierungspräsidium in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag genehmigen, dass Reagenten noch bis zum 30. Juni 2015 im Bestand verbleiben dürfen, wenn deren Entfernung eine unbillige Härte für die Tierhalterin oder den Tierhalter bedeutet und Gründe der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(5) Reagenten dürfen nur
Dabei muss, gemäß Nummer 4 der Anlage 2 der Viehverkehrsverordnung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 204) in der jeweils geltenden Fassung, sichergestellt sein, dass Reagenten beim Transport nicht in Kontakt zu BHV1- freien Tieren kommen.
§ 6 Impfverbot
(1) Mit Ablauf des 28. Februar 2015 ist in allen Rinderbeständen auf dem Gebiet des Landes Baden-Württemberg die Impfung von Rindern gegen die BHV1-Infektion verboten.
(Stand: 24.01.2022)
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