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BeiratsVO Natur und Umwelt - Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über den Landesbeirat für Natur- und Umweltschutz
- Baden-Württemberg -
Vom 30. April 2012
(GBl. Nr. 8 vom 25.05.2012 S. 357)
Auf Grund von § 64 Absatz 1 Satz 5 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft verordnet:
§ 1 Aufgaben
Der Landesbeirat für Natur- und Umweltschutz hat die Aufgabe, die zuständigen Ministerien in Fragen des Naturschutzes und der Umwelt von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung zu beraten.
§ 2 Zusammensetzung
(1) In den Landesbeirat für Natur- und Umweltschutz werden berufen
(2) Den Vorsitz im Beirat führt der/die für den Naturschutz zuständige Minister/in, den stellvertretenden Vorsitz der/die für den Umweltschutz zuständige Minister/in.
(3) An den Sitzungen des Landesbeirats nehmen das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur, die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz und die Regierungspräsidien mit je einer Vertretung beratend teil.
§ 3 Fachausschuss für Naturschutzfragen
(1) Beim Landesbeirat für Natur- und Umweltschutz wird ein Fachausschuss für Naturschutzfragen als unselbstständiger Unterausschuss gebildet. Ihm obliegt die Beratung der obersten Naturschutzbehörde und des Landesbeirats selbst in Naturschutzfragen. Er hat das Recht, Beschlussempfehlungen an den Landesbeirat zu erarbeiten.
(2) Der Fachausschuss für Naturschutzfragen setzt sich aus folgenden Mitgliedern des Landesbeirats für Natur- und Umweltschutz zusammen:
Den Vorsitz führt der/die für Naturschutz zuständige Abteilungsleiter/in des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft und das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur benennen je eine Vertretung, die beratend an den Sitzungen des Fachausschusses teilnimmt.
(3) Der Landesbeirat kann zur Erarbeitung von Empfehlungen für Einzelfragen adhoc-Arbeitsgruppen einrichten.
§ 4 Vorschlagsrecht
(1) Vorschlagsberechtigt für die Beiratsmitglieder und ihre Stellvertretung sind für ihren Bereich
(2) Die Vorschlagsberechtigten können bestimmen, dass der/die jeweilige Träger/in einer bestimmten Funktion berufen werden soll. Änderungen in der Person sind der obersten Naturschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 5 Berufung, Amtsdauer und Stellvertretung
(1) Die Beiratsmitglieder werden grundsätzlich persönlich berufen, soweit nicht auf Grund von § 4 Absatz 2 eine Berufung als Funktionsträger zu erfolgen hat.
(2) Der/die für Naturschutz zuständige Minister/in beruft die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beirats auf die Dauer von fünf Jahren.
(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können die Beiratsmitglieder vorzeitig von ihrer Mitgliedschaft entbunden werden. Scheidet ein Miglied vorzeitig aus, so ist eine Nachfolge für die restliche Amtsdauer zu berufen.
§ 6 Geschäftsgang, Sitzungen
(1) Der/die Vorsitzende regelt die Geschäftsführung und beruft die Sitzungen ein.
(2) Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt unter Übersendung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
(3) Der Landesbeirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Auf Antrag mindestens eines Drittels der Beiratsmitglieder hat der/die Vorsitzende eine Sitzung unter Angabe des beantragten Tagesordnungspunktes einzuberufen.
(Stand: 06.07.2018)
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