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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Baumschutzverordnung
- Berlin -

Vom 5. Oktober 2007
(GVBl. Nr. 29 vom 10.11.2007 S. 558)



Auf Grund der §§ 18 und 22 des Berliner Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 9. November 2006 (GVBl. S. 1073) wird verordnet:

Artikel I

Die Baumschutzverordnung vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 Ausgleichsabgabe, Ersatzpflanzungen

(1) Wird die Beseitigung eines geschützten Baumes genehmigt, so ist der Antragsteller zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet, soweit der Verpflichtete nicht anstelle der Geldleistung Ersatzpflanzungen auf seinem Grundstück vornimmt (Ökologischer Ausgleich). Bei Vorhaben des Landes Berlin ist der ökologische Ausgleich durch Ersatzpflanzungen herbeizuführen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, soweit diese zumutbar und angemessen ist. Unzumutbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Umstände auf natürliche, nicht vom Antragsteller zu vertretende Ursachen zurückzuführen sind. Die angemessene Höhe der Ausgleichsabgabe bemisst sich nach dem Gehölzwert des beseitigten Baumes zuzüglich eines Zuschlags in gleicher Höhe. Soweit der ökologische Ausgleich durch Ersatzplanzungen herbeigeführt wird, entfällt der Zuschlag.

(3) Zur Ermittlung des Gehölzwerts ist folgender Berechnungsmodus anzuwenden:

Je angefangene 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes - gemessen entsprechend § 2 Abs. 1 - ist ein Ersatzbaum derselben Art mittlerer Gehölzsortierung (Laubbäume: Hochstamm, Stammumfang 12-14 cm/ Koniferen: Höhe 150-175 cm) in handelsüblicher Baumschulware zu berechnen. Bei mehrstämmigen Bäumen ist als Berechnungsgrundlage die Summe der Stammumfänge nur solcher Stämmlinge maßgeblich, die einen Mindestumfang von 50 cm aufweisen. Mängel oder Schäden an den beseitigten Bäumen sind bei der Berechnung nach Satz 1 zu berücksichtigen, sofern diese auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind.

(4) Die aus der Ausgleichsabgabe aufkommenden Mittel sind zeitnah und ausschließlich für Maßnahmen zu verwenden, die der Förderung des Schutzes, der Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft dienen.

(5) Im Falle von Ersatzpflanzungen sind vorrangig gebietstypische, standortgerechte Laubbäume oder Kiefern zu verwenden. In Bereichen, die im Landschaftsprogramm von Berlin als Obstbaumsiedlungsbereiche räumlich dargestellt sind, oder in Anlagen, die dem Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, können auch hochstämmige Obstbäume alter Sorten als Ersatzpflanzungen festgelegt werden. Die Verpflichtung wird im Einzelfall von der zuständigen Behörde festgelegt. Die Wünsche des Verpflichteten sind unter Beachtung der Maßgaben der Sätze 1 und 2 zu berücksichtigen.

(6) Die Ersatzpflanzungsverpflichtung ist erfüllt, wenn der Baum nach Ablauf von zwei Jahren in der darauffolgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Ist dies nicht der Fall und hat der Antragsteller dies zu vertreten, so ist er zur nochmaligen Ersatzpflanzung verpflichtet. Dies gilt für Vorhaben des Bundes, des Landes Berlin sowie der sonstigen öffentlichen Planungsträger insoweit, als sonstige gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch bei Umpflanzungen, sofern diese nach Ablauf von 3 Jahren nicht angewachsen sind und der Antragsteller dies zu vertreten hat.

" § 6 Ersatzpflanzungen, Ausgleichsabgabe

(1) Wird die Beseitigung eines geschützten Baumes genehmigt, so ist der Antragsteller zum ökologischen Ausgleich verpflichtet. Hierbei kann der Antragsteller zwischen Ersatzpflanzungen nach Maßgabe der Absätze 4 bis 7 oder der Entrichtung einer Ausgleichsabgabe nach Maßgabe des Absatzes 8 wählen. Bei Vorhaben des Landes Berlin ist der ökologische Ausgleich ausschließlich durch Ersatzpflanzungen herbeizuführen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, soweit diese zumutbar und angemessen ist. Unzumutbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die in § 5 Abs.1 Nr.1 genannten Umstände auf natürliche, nicht vom Antragsteller zu vertretende Ursachen zurückzuführen sind.

(3) Die Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich wird von der zuständigen Behörde festgelegt. Dabei sind die Wünsche des Verpflichteten zu berücksichtigen.

(4) Der angemessene und erforderliche Umfang von Ersatzpflanzungen richtet sich

  1. hinsichtlich der Anzahl nach der Wüchsigkeit, der erreichbaren Lebensdauer und der ökologischen Wertigkeit der zu entfernenden Baumart (Anlage 1) sowie
  2. hinsichtlich der Gehölzsortierung nach dem Zustand des zu entfernenden Baumes (Anlage 1 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 2 ); Schäden oder Mängel sind dabei nur insoweit zu berücksichtigen, als diese auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind.

Die Ersatzpflanzungen sind in handelsüblicher Baumschulware vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der Standorteignung und der Wünsche des Verpflichteten können abweichend von Satz 1 auch Bäume in geringerer Anzahl in einer höheren Gehölzsortierung gepflanzt werden.

(5) Bei der Auswahl der Ersatzpflanzungen sind standortgerechte, vorrangig gebietstypische Baumarten zu verwenden. In Bereichen, die im Landschaftsprogramm von Berlin als Obstbaumsiedlungsbereiche räumlich dargestellt sind, oder in Anlagen, die dem Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, können auch hochstämmige Obstbäume alter Sorten gepflanzt werden.

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