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Änderungstext
Elftes Gesetz
zur Änderung des Berliner Naturschutzgesetzes
Vom 6. Juli 2006
(GVBl. Nr. 26 vom 14.07.2006 S. 737)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Änderung des Berliner Naturschutzgesetzes
Das Berliner Naturschutzgesetz in der Fassung vom 28. Oktober 2003 (GVBl. S. 554), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2005 (GVBl. S. 194), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
§ 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
§ 2a Biotopverbund
§ 2b Beachtung der Ziele und Grundsätze
§ 2c Umweltbildung und Umwelterziehung
§ 2d Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
§ 2e Aufgaben und Beteiligung der Behörden
§ 2f Grundflächen der öffentlichen Hand, Bereitstellen von Grundstücken
§ 2g Vertragliche Vereinbarungen
§ 2h Begriffe
ZWEITER ABSCHNITT
Landschaftsplanung, Umweltbeobachtung
§ 3 Allgemeine Vorschriften
§ 4 Landschaftsprogramm
§ 5 Darstellung des Zustands von Natur und Landschaft
§ 6 Erfordernisse und Maßnahmen für Natur und Landschaft
§ 7 Aufstellung des Landschaftsprogramms
§ 8 Landschaftspläne
§ 9 Mitteilung der Planungsabsicht
§ 10 Aufstellung und Festsetzung von Landschaftsplänen
§ 10a Dringendes Gesamtinteresse Berlins bei Landschaftsplänen
§ 10b Aufstellung und Festsetzung von Landschaftsplänen außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung
§ 11 Vereinfachtes Verfahren zur Aufstellung und Festsetzung von Landschaftsplänen
§ 12 Veränderungsverbote
§ 13 Verfahren zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung
§ 13a Umweltbeobachtung
DRITTER ABSCHNITT
Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
§ 14 Eingriffe in Natur und Landschaft
§ 14a Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen
§ 14b Ökokonto
§ 15 Verfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung § 15a Verhältnis zum Baurecht
§ 16 Verträglichkeit von Projekten und Plänen
§ 17 Verfahren (zu § 16)
VIERTER ABSCHNITT
Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile
von Natur und Landschaft
§ 18 Allgemeine Vorschriften
§ 19 Naturschutzgebiete
§ 20 Landschaftsschutzgebiete
§ 21 Naturdenkmale
§ 22 Geschützte Landschaftsbestandteile
§ 22a Naturparks
§ 22b Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäische Vogelschutzgebiete
§ 23 Einstweilige Sicherstellung
§ 24 Unterschutzstellung
§ 25 Kennzeichnung und Bezeichnungen
§ 26 aufgehoben
§ 26a Gesetzlich geschützte Biotope
§ 26b Schutz von Gewässern und Uferzonen
FÜNFTER ABSCHNITT
Schutz und Pflege des Röhrichtbestands
§ 26c Allgemeine Vorschriften
§ 26d Erhaltungspflicht
§ 26e Verbotene Handlungen
§ 26f Genehmigungsbedürftige Handlungen
SECHSTER ABSCHNITT
Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten
§ 27 Allgemeine Vorschriften
§ 28 Artenschutzprogramm
§ 29 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen
§ 30 aufgehoben
§ 31 aufgehoben
§ 32 Tiergehege
§ 32a Haltung von Wildtieren in Zoos
§ 33 Schutz von Bezeichnungen
§ 34 Sonstige Vorschriften
SIEBTER ABSCHNITT
Erholung in Natur und Landschaft
§ 35 Betreten der Flur
§ 36 Einschränkungen des Rechts zum Betreten der Flur
§ 37 Durchgänge
ACHTER ABSCHNITT
Behörden und Träger des Naturschutzes
§ 38 Zuständigkeit und Aufgaben der Naturschutzbehörden
§ 39 Anerkennung von Vereinen durch die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege
§ 39a Mitwirkung von Vereinen
§ 39b Rechtsbehelfe von Vereinen
§ 40 Landesbeauftragter für Naturschutz und Landschaftspflege
§ 41 Sachverständigenbeirat für Naturschutz und Landschaftspflege
§ 42 Naturschutzwacht
NEUNTER ABSCHNITT
Befugnisse der Behörden, Auskunftspflichten,
Duldungspflicht und Kostentragung
§ 43 Auskunftspflicht und Betretungsbefugnis
§ 43a Duldungspflicht und Kostentragung
§ 43b Kostentragung des Verursachers
§ 44 aufgehoben
ZEHNTER ABSCHNITT
Entschädigung, Härteausgleich
§ 45 aufgehoben
§ 46 aufgehoben
§ 47 Entschädigung
§ 48 Härteausgleich
ELFTER ABSCHNITT
Ordnungswidrigkeiten, Befreiungen
§ 49 Ordnungswidrigkeiten
§ 50 Befreiungen
ZWÖLFTER ABSCHNITT
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 51 Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 52 Überleitung bestehender Verordnungen und Anordnungen
§ 53 Ausführungsbestimmungen
§ 54 Änderung bestehender Vorschriften
§ 55 Übergangsvorschrift
§ 56 Inkrafttreten".
2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Allgemeine Pflicht
(1) Der Schutz von Natur und Landschaft im Sinne einer dauerhaft umweltgerechten Entwicklung (Nachhaltigkeit) ist eine verpflichtende Aufgabe für den Staat und jeden Bürger. (2) Jeder hat sich so zu verhalten, dass Natur und Landschaft sowie die Erholung anderer nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. § 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege Die in § 2 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung genannten Grundsätze zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ( § 1 BNatSchG) werden wie folgt ergänzt: |
(Stand: 06.07.2018)
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