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Regelwerk

Änderungstext

Zehntes Gesetz zur Änderung des Berliner Naturschutzgesetzes

Vom 23. März 2005
(GVBl. Nr. 10 vom 05.04.2005 S. 194)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

Die §§ 39 bis 39b des Berliner Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Oktober 2003, das zuletzt durch Artikel XIV des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. S. 617) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:

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§ 39 Anerkennung von Verbänden

(1) Die Anerkennung von Verbänden gemäß § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung wird von der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege ausgesprochen. Die als Verbände anerkannten Vereine sind mit den Anerkennungsgründen im Amtsblatt für Berlin bekannt zu geben.

(2) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kann einem anerkannten Verein auf Antrag in bestimmtem Umfang die Betreuung einzelner nach § 18 geschützter Teile von Natur und Landschaft widerruflich übertragen. Hoheitliche Befugnisse kann sie ihm nicht übertragen. Der Verein ist vor einer Änderung oder Aufhebung der Schutzerklärung sowie vor Befreiungen, die sich auf den von ihm betreuten Teil beziehen, zu hören.

 " § 39 Anerkennung von Vereinen durch die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege

(1) Die Anerkennung als Verein wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der Verein

  1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,
  2. einen Tätigkeitsbereich hat, der mindestens das Gebiet des Landes Berlin umfasst,
  3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
  4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen,
  5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) in der jeweils geltenden Fassung von der Körperschaftsteuer befreit ist und
  6. den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jedermann ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt. Bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, kann von der zuletzt genannten Voraussetzung abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.

In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen.

(2) Die Anerkennung wird von der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege ausgesprochen; die anerkannten Vereine sind mit den Anerkennungsgründen im Amtsblatt für Berlin bekannt zu geben.

(3) Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist zurückzunehmen, wenn dieser Mangel nicht beseitigt ist. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. Mit der unanfechtbaren Aufhebung der Anerkennung endet das Mitwirkungsrecht.

(4) Jeder anerkannte Verein hat der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege im dritten Jahr nach der Anerkennung und dann wiederkehrend alle drei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeiten im satzungsgemäßen Aufgabenbereich vorzulegen.

(5) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kann einem anerkannten Verein auf Antrag in bestimmtem Umfang die Betreuung einzelner nach § 18 geschützter Teile von Natur und Landschaft widerruflich übertragen. Hoheitliche Befugnisse kann sie ihm nicht übertragen. Der Verein ist vor einer Änderung oder Aufhebung der Schutzerklärung sowie vor Befreiungen, die sich auf den von ihm betreuten Teil beziehen, zu hören; § 39a Abs. 2 gilt entsprechend.

(6) Die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung von der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege anerkannten Verbände gelten als nach dieser Vorschrift anerkannte Vereine.


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§ 39a Mitwirkung von Verbänden

(1) Den nach § 39 dieses Gesetzes anerkannten Verbänden ist über die Beteiligungsrechte des § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung hinaus Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsichtnahme in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  1. bei der Vorbereitung von Vorschriften des Landesrechts, deren Erlass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berührt; dies gilt nicht, wenn nach anderen Vorschriften die Beteiligung von Bürgern vorgesehen ist,
  2. vor Befreiung von Vorschriften dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen sowie von Vorschriften einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 22 des Berliner Wassergesetzes,
  3. vor der Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern, soweit mit dem beantragten Vorhaben ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 dieses Gesetzes verbunden ist,
  4. vor der Zulassung von Vorhaben, die mit nicht vermeidbaren und nicht ausgleichbaren Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
  5. bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms und von Landschaftsplänen,

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